Trägt der Auftraggeber sämtliche Fahrzeugkosten und darf der freie Mitarbeiter das Fahrzeug auch privat nutzen, muss Letzterer den privaten Anteil versteuern. Genauer gesagt: Der freie Mitarbeiter hat eine Betriebseinnahme in Form einer Sachleistung, die er für private Zwecke nutzt (Entnahme).

 
Praxis-Beispiel

Grundfall Nutzungsüberlassung

A gestattet seinem Handelsvertreter H, den ihm überlassenen Pkw auch privat zu nutzen. Die anteiligen Kosten hierfür betragen 1.000 EUR netto. Beide sind keine Kleinunternehmer i. S. d. UStG. Steuerbefreiungen liegen nicht vor.

Lösung:

A erbringt an H eine Leistung durch die Pkw-Überlassung. H erhält diese Leistung wegen seiner Tätigkeit für A.

Auswirkung bei A:

  • Sämtliche Fahrzeugkosten stellen Betriebsausgaben bei A dar
  • Betriebseinnahme Pkw-Überlassung i. H. v. 1.000 EUR

    Hierdurch werden die Betriebsausgaben neutralisiert, soweit diese auf die Privatnutzung durch H entfallen.

  • Betriebsausgabe Honorar H i. H. v. 1.000 EUR

    Im Ergebnis hat A wieder den vollen Betriebsausgabenabzug. Insbesondere aus Gründen der Klarheit und der richtigen umsatzsterlichen Behandlung kann auf diese Schritte nicht verzichtet werden.

Auswirkung bei H:

  • Betriebseinnahme Pkw-Überlassung i. H. v. 1.000 EUR
  • Entnahme i. H. v. 1.000 EUR

Umsatzsteuerlich liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor, der sich bei A durch die Umsatzsteuer einerseits und den Vorsteueranspruch andererseits saldiert. Damit A den Vorsteueranspruch geltend machen kann, muss er jedoch die formellen Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört auch, dass er eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.[1] Somit muss er den Vorgang mit H entweder per Rechnung oder im Gutschriftsverfahren abrechnen.

Bei H ist die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abzugsfähig, da die Leistung nicht für das Unternehmen des H erfolgt.[2] Er muss aber die Umsatzsteuer für die zusätzliche Honorarzahlungen (Sachzuwendung) abführen.

Wert der Sachzuwendung

Nutzt ein Unternehmer seinen betrieblichen Pkw für private Zwecke, hat er die Wahl zwischen der Fahrtenbuchmethode und der Anwendung der 1 %-Regelung.[3] Ob die 1 %-Regelung auch bei einer Sachzuwendung durch einen Dritten zur Anwendung kommt, ist in der Rechtsprechung nicht geklärt. Während das FG Rheinland-Pfalz diese Möglichkeit zulässt, stellt das FG Hessen dieses mit dem Hinweis in Frage, dass der BFH die 1 % Regelung auch nicht im Fall einer vertragswidrigen privaten Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft anwendet.[4]

Rechtskräftig entschieden ist jedenfalls, dass die 1 %-Regelung nicht zur Anwendung kommen kann, wenn ein Freiberufler aufgrund seiner geschäftlichen Verbindungen von einem Dritten einen Pkw unentgeltlich zur Nutzung überlassen bekommt und er diesen ausschließlich privat nutzt.[5] Geht man davon aus, dass die 1 %-Regelung zwar grundsätzlich zulässig ist, dürfte diese aber nicht anwendbar sein, wenn der Nutzungsanteil der Fahrten für den Betrieb des Auftragsgebers 50 % oder weniger beträgt. Dies ergibt sich aus der Einschränkung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Diese gilt zwar grundsätzlich nur für die Privatnutzung eines Pkw durch den Unternehmer selbst, nicht aber z. B. bei der Nutzung durch einen Arbeitnehmer. Hier gilt die 50 % Einschränkung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausdrücklich nicht. Aber da die Bewertung für die betriebliche Ebene des freien Mitarbeiters erfolgt, bleibt es wohl bei der Einschränkung.[6]

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