B wird mit der Errichtung und dem Betrieb der Photovoltaikanlage zum Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG. Die Photovoltaikanlage wird er unter den oben dargestellten Voraussetzungen[1] dem Unternehmen zuordnen können. Fraglich ist die Möglichkeit der Zuordnung der ihm gegenüber ausgeführten Dachdeckerleistungen. Die Dachdeckerleistungen stellen B gegenüber ausgeführte Werklieferungen[2] dar, die nach den allgemeinen Grundsätzen dem Unternehmen des B zuzuordnen sind. Dabei ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG erforderlich, dass die Leistung zu mindestens 10 % für seine unternehmerischen Zwecke verwendet wird. Der BFH[3] hat dazu festgestellt, dass für die Berechnung der Verwendung für die unternehmerischen Zwecke die Verwendungsmöglichkeit des gesamten Gebäudes berücksichtigt werden muss. Zur Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils kommt nach der Rechtsprechung des BFH[4] im Wege einer sachgerechten Schätzung ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch genutzten inneren Teil des Schuppens einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Photovoltaikanlage gegenübergestellt wird. Da für die Vermietung des Schuppens monatlich 1.000 EUR als Miete erzielbar wären und offensichtlich für die Vermietung der gesamten Dachfläche (3 x 100 EUR) 300 EUR erzielt werden könnten – es wird nur 1/3 der möglichen Dachfläche vermietet –, wären insgesamt 1.200 EUR monatlich als Mieteinnahmen zu erzielen. Da für die tatsächliche Dachnutzung 100 EUR eingenommen werden, ergibt sich die unternehmerische Verwendung mit (100 EUR : 1.200 EUR x 100 =) 8,33 %. Damit unterschreitet die unternehmerische Verwendung die Grenze von 10 % nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG. Die Dachdeckerleistung kann damit dem Unternehmen des B nicht zugeordnet werden, ein Vorsteuerabzug aus der Leistung des Dachdeckers ist nicht möglich.

 
Wichtig

Kein Zuordnungswahlrecht bei unternehmerischer Mindestnutzung

Wenn die Dachdeckerleistung zu mindestens 10 % für die unternehmerischen Zwecke verwendet werden würde, würde eine volle Zuordnung der Leistung (Zuordnungswahlrecht) nach der Rechtsprechung des BFH[5] nicht in Betracht kommen. Das Recht des B an dem Gebäude beschränkt sich nur auf die angemietete Dachteilfläche. Eine weitergehende Zuordnung von Gebäudeteilen wird durch die nur eingeschränkte Anmietung ausgeschlossen.

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