Kommentar

Die OFD Rheinland fasst mit Verfügung vom 10.7.2012 zusammen, welche ertragsteuerlichen Regeln für Photovoltaikanlagen gelten. Im Mittelpunkt stehen dabei Fragen zur privaten Stromnutzung, zur Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers und zu möglichen Abschreibungsvarianten[1].

Einkunftsart und Gewinnerzielungsabsicht

Wer eine Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt, muss die vom Netzbetreiber gewährten Vergütungen als Einnahmen aus gewerblicher Betätigung (§ 15 Abs. 2 EStG) behandeln. Ob Gewinnerzielungsabsicht besteht, entscheidet sich dabei nach den allgemeinen Grundsätzen.

Hinweis: Gewinnerzielungsabsicht ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns. In die Totalgewinnprognose sind Gewinne und Verluste von der Gründung eines Unternehmens bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation einzubeziehen. Ein Betrieb ohne Gewinnerzielungsabsicht wird als bloße Liebhaberei ertragsteuerlich nicht berücksichtigt (kein Verlustabzug). Ein wichtiges Merkmal bei der Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht ist, wie ein Steuerpflichtiger auf längere Verlustperioden reagiert, insbesondere ob er die verlustbringende Tätigkeit unverändert fortführt oder seinen Betrieb umstrukturiert.

Die OFD weist darauf hin, dass bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht die individuellen Leistungsdaten der Photovoltaikanlage, die erhaltenen Fördermittel, die vorgenommenen Investitionen und die Finanzierungsmodalitäten einzubeziehen sind. Insbesondere soll berücksichtigt werden, dass die Einspeisevergütung von Jahr zu Jahr sinkt. Dies gilt auch für neuere Anlagen, die dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2009 unterliegen (sog. Degression).

Anrechnungstarif bei Eigenverbrauch

Die OFD weist darauf hin, dass für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 500 kW nach dem EEG 2009 ein verringerter besonderer Anrechnungstarif gezahlt wird, soweit der erzeugte Strom nicht eingespeist, sondern vom Betreiber selbst in unmittelbarer Nähe zur Anlage verbraucht wird (oder an einen Dritten in unmittelbarer Nähe veräußert wird). Somit entfällt für den Betreiber dann das Erfordernis, selbst benötigten Strom anderweitig zu erwerben, sodass er eine Ersparnis in Höhe des ortsüblichen Strompreises erzielt.

Die erhaltenen Vergütungen sind als Betriebseinnahmen anzusetzen, denn auch sie werden dem Anlagenbetreiber von der Netzgesellschaft für die Stromerzeugung gezahlt.

Eigenverbrauch löst Entnahme aus

Der private Verbrauch des erzeugten Stroms löst eine Entnahme (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) aus, die mit dem Teilwert anzusetzen ist. Grundsätzlich bestimmt sich dieser nach den anteiligen Herstellungskosten des selbst verbrauchten Stroms (einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten der Anlage). Die OFD hat aber keine Bedenken, den Entnahmewert für den Strom in Anlehnung an den Strompreis zu schätzen, der für aus dem Netz des Energieversorgers bezogenen Strom gilt.

Sofern der Anlagenbetreiber den Strom an Dritte in seiner unmittelbaren Nähe veräußert, ist der vom Dritten tatsächlich gezahlte Strompreis als Betriebseinnahme zu erfassen (ebenso wie die reduzierte Vergütung).

Betriebsvorrichtung oder Gebäudebestandteil?

Die OFD nimmt in seiner Verfügung zudem zur Unterscheidung von Betriebsvorrichtungen und unselbstständigen Gebäudebestandteilen bei Photovoltaikanlagen Stellung.

Hinweis: Die Frage, ob eine Anlage als Betriebsvorrichtung oder als unselbstständiger Gebäudebestandteil anzusehen ist, hat zentrale steuerliche Bedeutung – insbesondere für die Höhe der Abschreibung. Denn Betriebsvorrichtungen können als bewegliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens getrennt vom Gebäude abgeschrieben werden, während unselbstständige Gebäudebestandteile grundsätzlich zusammen mit dem Gebäude abzuschreiben sind. Eine Einordnung als Betriebsvorrichtung führt daher regelmäßig zu einer schnelleren Abschreibung als eine einheitliche Gebäudeabschreibung.

Die OFD weist darauf hin, dass Photovoltaikanlagen, die als sog. Aufdachanlagen mit einer Unterkonstruktion auf ein Dach aufgesetzt werden, regelmäßig als Betriebsvorrichtung anzuerkennen sind.

Für dachintegrierte Photovoltaikanlagen gilt: Das Photovoltaikmodul kann "wie" eine Betriebsvorrichtung behandelt werden (ungeachtet der bewertungsrechtlichen Zuordnung zu den Gebäudebestandteilen). Diese Einordnung beruht auf einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder. Allerdings ist zu beachten, dass die Dachkonstruktion bei dachintegrierten Photovoltaikanlagen dem Gebäude zuzurechnen ist und dort entweder Anschaffungs-/Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand darstellt.

Hinweis: Die bisherige anderslautende Auffassung, wonach dachintegrierte Photovoltaikanlagen unselbstständige Gebäudeteile und somit nicht gesondert abschreibbar sind (Verfügung v. 9.3.2009, ergänzt am 21.4.2009, S 2130 – 2009/0001 – St 142), gibt die OFD ausdrücklich auf. Für Anlagen, die vor dem 22.3.2011 verbindlich bestellt wurden (oder für die eine erforderliche Genehm...

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