OFD Frankfurt, 10.7.2008, S 7300 A - 156 - St 111

Zur Unternehmereigenschaft beim Betreiben von Photovoltaikanlagen wird auf die Rundverfügungen S 7100 A – 163 – St l 10 (USt-Kartei zu § 2 – S 7104 – Karten 21 und 22) verwiesen.

Im Falle des Betreibens einer dachintegrierten – unternehmerisch genutzten – Photovoltaikanlage auf einem nicht unternehmerisch genutzten Gebäude stellt sich die Frage, ob das Gebäude dadurch nunmehr eine unternehmerische Nutzung erfährt, die es ermöglichen würde, das Gebäude selbst – mit entsprechenden Vorsteuerabzugsmöglichkeiten bei dessen Errichtung oder Veränderung – dem Unternehmensvermögen zuzuordnen. Hierzu haben die USt-Referatsleiter des Bundes und der Länder in der Sitzung II/07 unter TOP 22 den Beschluss gefasst, dass eine dachintegrierte Photovoltaikanlage kein wesentlicher Gebäudebestandteil ist und sich folglich durch den Einbau einer solchen Anlage für den Bauherren nicht die Möglichkeit ergibt, ein nichtunternehmerisch genutztes Gebäude dem Unternehmensvermögen zuzuordnen. Ein Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten kommt daher nicht in Betracht.

Im Zusammenhang mit der Errichtung von Photovoltaikanlagen auf bereits bestehenden – nicht zu einem Unternehmensvermögen gehörenden – Gebäuden wurden in der Vergangenheit auch Vorsteuerbeträge aus der Dachsanierung geltend gemacht. Hierzu ist die Auffassung zu vertreten, dass die Kosten der Dachsanierung grundsätzlich nicht durch die Installation der Photovoltaikanlage verursacht werden. Dies gilt auch dann, wenn die bisherige Dacheindeckung asbesthaltig ist und darauf keine Photovoltaikanlage montiert werden dürfte. In der Regel wird es sich um (ggf. vorweggenommenen) Erhaltungsaufwand für das Gebäude handeln. Ein Vorsteuerabzug kommt insoweit nicht in Betracht.

Soweit es z.B. aus statischen Gründen erforderlich ist, Sparren zu verstärken oder Stützbalken einzuziehen, können diese Kosten als durch den Einbau der Anlage verursacht angesehen werden. Ein Vorsteuerabzug hieraus kann unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG gewährt werden.

Liegen hingegen statische Gründe vor, die den Einbau von stärkeren Sparren oder Stützbalken rechtfertigen würden, der Steuerpflichtige entschließt sich jedoch, den statischen Anforderungen dadurch Rechnung zu tragen, dass er eine leichtere Dacheindeckung – z.B. aus Metall – vornehmen lässt, um dadurch den Dachinnenraum weiterhin wie bisher (z.B. als Studio) nutzen zu können, so ist die Dachneueindeckung nicht durch den Einbau der Photovoltaikanlage verursacht, sondern beruht auf privaten Interessen des Steuerpflichtigen. Der Vorsteuerabzug ist insoweit zu versagen.

Die Rundverfügungen vom 5.7.2007, S 7300 A – 156 – St 111 (USt-Kartei OFD Ffm. § 15 – S 7300 – Karte 42) ist überholt und kann ausgesondert werden.

 

Normenkette

UStG § 15

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