Nach den Vorgaben aus dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) und der ausdrücklichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu den Organisationspflichten des Geschäftsleiters gilt, dass für den GmbH-Geschäftsführer die gleichen rechtlichen Maßstäbe angelegt werden wie sie für den Vorstand einer AG gelten (BGH, Urteil v. 19.6.2012, II ZR 243/11). Danach ist der Geschäftsführer z. B. dazu verpflichtet wie in der Aktiengesellschaft auch für die GmbH ein Überwachungssystem zur Früherkennung der wirtschaftlichen Gefährdung der GmbH einzurichten. Konkret heißt das:

  • BWA und laufende Kontrolle der wirtschaftlichen Situation der GmbH (Einrichten einer Liquiditätsplanung, Einrichten einer Finanzplanung)
  • Einrichtung eines Controlling-Systems
  • Berichtswesen
  • Kennzahlen

Alle Maßnahmen und Entscheidungen in der GmbH müssen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der GmbH geprüft, abgewogen und ggf. daran ausgerichtet werden.

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