OFD Koblenz, 15.9.2003, S 2121 A - St 32 3

Nach § 3 Nr. 11 EStG sind steuerfrei Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt worden sind, die Erziehung unmittelbar zu fördern. Typischer Anwendungsfall hierzu sind die Leistungen aus öffentlichen Mitteln (Pflegegeld im weiteren Sinn) in Fällen der Versorgung und Erziehung von Kindern durch eine fremde Person (vgl. ESt-Kartei zu § 3 Karte 4 der OFD Koblenz). Die Bezüge aus öffentlichen Mitteln können als Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG jedoch nur steuerfrei für denjenigen sein, dem sie bewilligt worden sind (BFH-Urteil vom 19.6.1997, BStBl 1997 II S. 652).

Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Leistungen nach § 23 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) und dem sog. kommunalen Erziehungsgeld.

 

1. Leistungen nach § 23 SGB VIII

Die Vorschrift lautet in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.12.1998 (BGBl 1998 I S. 3546), zuletzt geändert durch Art. 10 Nr. 9 des Zuwanderungsgesetzes vom 20.6.2002 (BGBl 2002 I S. 1946) im Wesentlichen wie folgt:

§ 23 Tagespflege

(1) Zur Förderung der Entwicklung des Kinds, insbesondere in den ersten Lebensjahren, kann auch eine Person vermittelt werden, die das Kind für einen Teil des Tags oder ganztags entweder im eigenen oder im Haushalt der Personensorgeberechtigten betreut (Tagespflegeperson).

(2) …

(3) Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt und ist die Förderung des Kinds in Tagespflege für sein Wohl geeignet und erforderlich, so sollen dieser Person die entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung ersetzt werden. …

(4) …

Aus Abs. 3 ergibt sich, dass Anspruchsberechtigter der Leistungen des Kreisjugendamts die Tagespflegeperson und nicht die Eltern (oder Personensorgeberechtigten) sind. Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 L EStG sind demzufolge bei Leistungen der Kreisjugendämter oder kreisfreier. Städte auf Grund des § 23 SGB VIII in der Person der Tagespflegerin erfüllt.

 

2. Kommunales Erziehungsgeld

Mit der steuerlichen Behandlung eines kommunalen Erziehungsgelds beschäftigte sich der BFH im o.g. Urteil vom 19.6.1997. Dies wurde im vom BFH zu entscheidenden Fall an Eltern (Anspruchsberechtigte) gezahlt, deren dreijähriges Kind weder in einen Kindergarten noch in eine sonstige staatlich geförderte Einrichtung zur Kinderbetreuung ging. Da in Rheinland-Pfalz für jedes Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt ein Anspruch auf Erziehung im Kindergarten besteht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Kindertagesstättengesetz) und somit ein Kindergartenplatz als Sachleistung zur Verfügung gestellt wird, wird nach Rückfrage beim Landkreistag und beim Gemeinde- und Städtebund in Rheinland-Pfalz kein kommunales Erziehungsgeld gezahlt.

Soweit das FG Rheinland-Pfalz in seinem – rechtskräftigen – Urteil vom 5.12.2002, 3 K 2835/01 eine Steuerfreiheit von Leistungen an eine Tagespflegeperson verneint hat, ist es in seiner Entscheidung unzutreffend von der Zahlung eines kommunalen Erziehungsgelds ausgegangen. Bzgl. der steuerlichen Behandlung des von privater Seite gezahlten Pflegegelds wird im Übrigen auf die ESt-Kartei zu § 18, Karte 23a der OFD Koblenz verwiesen.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 11;

SGB VIII § 23

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