Pflegebedürftigkeit kann sehr hohe finanzielle Belastungen mit sich bringen, insbesondere wenn Dienstleistungen vergütet werden müssen oder eine Heimunterbringung erforderlich wird. Die Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen infolge eigener Pflegebedürftigkeit entstehen, sind regelmäßig unter dem Gesichtspunkt von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (§ 33 EStG). Dabei ist die Abgrenzung zum Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 3 EStG) sowie zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) zu beachten. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung kommt auch in Betracht, wenn dem Steuerpflichtigen Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen erwachsen, dem gegenüber er unterhaltspflichtig ist. Dritten Personen gegenüber fehlt es regelmäßig an der Zwangsläufigkeit.
Regelungen zu Pflegekosten finden sich in:
- § 33 EStG: außergewöhnliche Belastungen;
- R 33.3 EStR: Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz;
- H 33.1–33.4 EStH Pflegeaufwendungen, Pflegeaufwendungen für Dritte;
- BMF, Schreiben v. 2.12.2002, IV C 4 – S 2284 – 108/02, BStBl 2002 I S. 1389: Aufwendungen für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung eines nahen Angehörigen in einem Heim als außergewöhnliche Belastung;
- § 33b Abs. 6 EStG: Pflege-Pauschbetrag;
- § 35a EStG: Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen;
- BMF, Schreiben v. 9.11.2016, BStBl 2016 I S. 1213, geändert durch BMF, Schreiben v. 1.9.2021, BStBl 2021 I S. 1494: Anwendungsschreiben zu § 35a EStG.
Der Abzug einer zumutbaren Belastung bei Aufwendungen für Krankheit oder Pflege war lange Zeit umstritten (Kosfeld, FR 2012 S. 969). Nachdem jedoch das BVerfG die Verfassungsbeschwerden gegen die ablehnenden BFH-Urteile (BFH, Urteil v. 2.9.2015, VI R 32/30, BStBl 2016 II S. 151; BFH, Urteil v. 25.4.2017, VIII R 52/13, BStBl 2017 II S. 949) nicht angenommen hat (BVerfG, Beschluss v. 23.11.2016, 2 BvR 180/16; BVerfG, Beschluss v. 6.6.2018, 2 BvR 1936/17), ist die Problematik für die Praxis erledigt. Die Finanzämter veranlagen nicht mehr vorläufig (BMF, Schreiben v. 28.3.2022, BStBl 2022 I S. 203). Noch anhängige Einsprüche sollten zurückgenommen werden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen