Überblick

Pflegebedürftigkeit kann sehr hohe finanzielle Belastungen mit sich bringen, insbesondere wenn Dienstleistungen vergütet werden müssen oder eine Heimunterbringung erforderlich wird. Die Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen infolge eigener Pflegebedürftigkeit entstehen, sind regelmäßig unter dem Gesichtspunkt von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (§ 33 EStG). Dabei ist die Abgrenzung zum Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 3 EStG) sowie zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) zu beachten. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung kommt auch in Betracht, wenn dem Steuerpflichtigen Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen erwachsen, dem gegenüber er unterhaltspflichtig ist. Dritten Personen gegenüber fehlt es regelmäßig an der Zwangsläufigkeit.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Regelungen zu Pflegekosten finden sich in:

Der Abzug einer zumutbaren Belastung bei Aufwendungen für Krankheit oder Pflege war lange Zeit umstritten (Kosfeld, FR 2012 S. 969). Nachdem jedoch das BVerfG die Verfassungsbeschwerden gegen die ablehnenden BFH-Urteile (BFH, Urteil v. 2.9.2015, VI R 32/30, BStBl 2016 II S. 151; BFH, Urteil v. 25.4.2017, VIII R 52/13, BStBl 2017 II S. 949) nicht angenommen hat (BVerfG, Beschluss v. 23.11.2016, 2 BvR 180/16; BVerfG, Beschluss v. 6.6.2018, 2 BvR 1936/17), ist die Problematik für die Praxis erledigt. Die Finanzämter veranlagen nicht mehr vorläufig (BMF, Schreiben v. 28.3.2022, BStBl 2022 I S. 203). Noch anhängige Einsprüche sollten zurückgenommen werden.

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