§ 35a EStG gewährt eine Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen. Die Regelung ermäßigt auf Antrag die festzusetzende Einkommensteuer. Sie umfasst folgende Fälle:

  • geringfügiges haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis (Abs. 1),
  • anderes haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis (Abs. 2 Satz 1 Alt. 1),
  • haushaltsnahe Dienstleistung (Abs. 2 Satz 1 Alt. 2),
  • Pflege- und Betreuungsleistungen (Abs. 2 Satz 2 Alt. 1),
  • Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege (Abs. 2 Satz 2 Alt. 2),
  • Handwerkerleistungen (Abs. 3).

Voraussetzung ist die Haushaltsnähe der Leistungen. Darunter fallen auch die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kranken sowie alten und pflegebedürftigen Personen.[1] Die Feststellung und der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit oder der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung sowie eine Unterscheidung nach den Pflegegraden sind nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn Dienstleistungen zur Grundpflege, d. h. zur unmittelbaren Pflege am Menschen (Körperpflege, Ernährung, Mobilität), oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden.[2] Dazu gehören nicht normale Kosmetik-, Fußpflege und Friseurleistungen.

Neben der pflegebedürftigen Person steht die Steuerermäßigung auch anderen Personen zu, wenn diese für die Pflege- und Betreuungsleistungen aufkommen.[3] Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (sog. Minijobs) beträgt die Steuerermäßigung 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 EUR (maximal begünstigt sind Aufwendungen von 2.550 EUR). Andere Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege, Betreuung und Unterbringung werden mit 20 %, höchstens 4.000 EUR Steuerermäßigung gefördert, sodass maximal 20.000 EUR begünstigt sind. Handwerkerleistungen werden mit 20 %, höchstens 1.200 EUR gefördert (maximal begünstigt sind Aufwendungen von 6.000 EUR).

 
Wichtig

Vorrang des Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzugs

Die Steuermäßigungen greifen nur, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben/Werbungskosten darstellen oder unter § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG (Kinderbetreuungskosten) fallen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung[4] berücksichtigt worden sind. Da die krankheitsbedingten Pflege- und Unterbringungskosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, geht dieser Abzug vor. Nur soweit die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, ist der Abzug nach § 35a EStG anwendbar. Die Aufwendungen sind daher i. H. d. zumutbaren Belastung nach § 35a EStG von der tariflichen ESt und darüber hinaus im Rahmen des § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Dabei werden die in den außergewöhnlichen Belastungen enthaltenen Aufwendungen i. S. d. § 35a EStG vorrangig der zumutbaren Belastung zugeordnet.[5] Der Steuerpflichtige hat kein Wahlrecht, ob er die Gesamtaufwendungen als außergewöhnliche Belastung oder als Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend macht.

Die Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrags schließt für Pflegeleistungen die Steuerermäßigung nach § 35a für haushaltsnahe Leistungen aus, soweit die Aufwendungen mit dem Pauschbetrag abgegolten sind.[6] Ebenso ist bei Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags die Vergünstigung nach § 35a ausgeschlossen. Denn die Aufwendungen für haushaltsnahe Leistungen sind nur insoweit begünstigt, als sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.[7]

Die Leistungen müssen im Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden. Ein Haushalt setzt grundsätzlich abschließbare Räumlichkeiten voraus, die von ihrer Ausstattung für eine individuelle Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich). Das kann auch in einem Heim gegeben sein. wenn eine eigene Wirtschaftsführung durch den Bewohner vorliegt.[8] Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist bei einer Unterbringung im Heim oder zur dauernden Pflege (d. h. im Fall der Alt. 2 des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG) für den Abzug vergleichbarer Aufwendungen nach dem Gesetzeswortlaut ein eigener Haushalt im Heim oder am Ort der dauernden Pflege nicht erforderlich.[9]

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