OFD Düsseldorf, 03.11.1997, S 2286 A - St 122

Nach § 33 b Abs. 6 Satz 1 i.V. mit§ 52 Abs. 24 EStG i.d.F. des JStG 1996 kann ein Stpfl. den Pflege-Pauschbetrag ab dem Veranlagungszeitraum 1995 nur dann beanspruchen, wenn er für die Pflege keine Einnahmen erhält (vgl. EStG-Kartei NRW, § 33 b EStG Nr. 3).

Hinsichtlich der Frage, unter welchen Umständen eine i.S. des § 33 b Abs. 6 Satz 1 EStG schädliche Einnahme vorliegt, wird folgende Auffassung vertreten:

Die Weiterleitung von Pflegegeld an die Pflegeperson ist unabhängig davon, ob das Pflegegeld als Aufwendungsersatz oder als Entgelt für die geleistete Pflege an die Pflegeperson gezahlt wird, für die Gewährung des Pflegepauschbetrags schädlich. Insofern deckt sich der weit auszulegende Einnahmebegriff des § 33 b Abs. 6 EStG nicht mit der Definition von Einnahmen im Einkünftebereich. Auf die Einkunftserzielungsabsicht der Pflegeperson kommt es daher nicht an. Auch die inR 19 EStR aufgezeigten Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen finden keine Anwendung.

Der Empfang des Pflegegelds durch die Pflegeperson kann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn diese das Pflegegeld nicht als Aufwendungsersatz oder Entgelt zu ihrer persönlichen Verfügung erhält. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Pflegeperson als gesetzlicher Vertreter eines nicht geschäftsfähigen pflegebedürftigen Kindes oder Elternteils das Pflegegeld direkt von der Pflegeversicherung erhält und unmittelbar zur Sicherung der erforderlichen Grundpflege sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung des Pflegebedürftigen verwendet. Gleiches gilt, wenn die Pflegeperson durch den Pflegebedürftigen beauftragt wird, Aufwendungen im Zusammenhang mit der häuslichen Pflege aus dem der Pflegeperson eigens zu diesem Zweck überlassenen Pflegegeld zu bestreiten. In beiden Fällen wird das Pflegegeld für eigene Aufwendungen des Pflegebedürftigen verwendet: Die Pflegeperson erhält selbst keine Einnahmen.

 

Normenkette

EStG § 33 b Abs. 6

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