(1) 1Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. 2Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.

 

(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.

[1] § 11 geändert durch Drittes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz) vom 17.03.2009. Anzuwenden ab 25.03.2009.

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