Kommt bei einem Tauschsystem der Darlehensnehmer seiner vertraglichen Verpflichtung zur Rückgabe von Paletten der gleichen Art und Menge nicht nach, weil z. B. Paletten
- gestohlen wurden oder
- defekt sind und nicht mehr repariert werden können oder
- aus anderen Gründen ausgeschieden sind,
ist er zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Zahlungen zum Ausgleich dieses Schadens sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung. Es handelt sich vielmehr um echten Schadensersatz, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Schadensersatzzahlungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer
Herr Huber hat mit seinem Lieferanten ein Tauschsystem vereinbart. Er hat sich verpflichtet, bei Lieferungen auf Paletten andere Paletten gleicher Art und Güte zurückzugeben. Bei einem Einbruch auf seinem Betriebsgelände wurden Paletten gestohlen, sodass er seine Rückgabeverpflichtung nicht mehr erfüllen kann. Dafür zahlt er einen Betrag von 500 EUR an seinen Lieferanten. Es handelt sich um Schadensersatz, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Buchungsvorschlag: Schadensersatzzahlung
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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2006/7552 | Verluste durch außergewöhnliche Schadensfälle | 500 | 1200/1800 | Bank | 500 |
Anders ist die Situation, wenn keine Leistungsstörung vorliegt und der Darlehensnehmer im Nachhinein einvernehmlich mit dem Darlehensgeber vereinbart, dass er Paletten gegen Zahlung eines Entgelts nicht zurückgibt. Zunächst liegt ein Sachdarlehen vor, dem sich eine Lieferung anschließt, die der Umsatzsteuer unterliegt.
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