Neben der Gesamthandsbilanz und bis zu 2 Sonderbilanzen je Gesellschafter kann zusätzlich auch noch für jeden Gesellschafter eine Ergänzungsbilanz bestehen. Darin werden Korrekturwerte zu den Wertansätzen in der Gesamthandsbilanz ausgewiesen, die durch individuelle steuerliche Verhältnisse eines Gesellschafters erforderlich werden.

Häufigster Fall ist der Eintritt eines Gesellschafters in eine bereits bestehende Personengesellschaft. Dafür hat er oftmals einen "Aufpreis" an die Altgesellschafter zu zahlen. Dieser auf alle Wirtschaftsgüter im Verhältnis der stillen Reserven aufzuteilende Mehrwert wird in einer sog. positiven Ergänzungsbilanz des Neugesellschafters ausgewiesen. Daraus resultiert ein zusätzliches Abschreibungsvolumen für den eingetretenen Gesellschafter.

Auch bei der Einbringung eines Betriebs nach § 24 UmwStG, der Inanspruchnahme von personenbezogenen Steuervergünstigungen, z. B. § 6b EStG, oder einer Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern in das Gesamthandsvermögen nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG kann es erforderlich werden, eine Ergänzungsbilanz zu erstellen.

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