Zusammenfassung

 
Überblick

Zentrale Änderungen durch das MoPeG

Am 25.6.2021 wurde das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts[1] verabschiedet. Das Gesetz zielt darauf ab, das Recht der Personengesellschaften an die Anforderungen der Praxis anzupassen. Insbesondere wurde das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) neugestaltet und die Rechtsform der Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG, GmbH & Co. KG) auch für Freiberufler (z. B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) geöffnet. Die neuen Regelungen treten zum 1.1.2024 in Kraft. Das MoPeG enthält aber keine Änderungen, die unmittelbar die Vorschriften zur Rechnungslegung (§ 238 bis § 315d HGB; § 1 bis § 15 PublG) und die Besteuerung (einschließlich des Bilanzsteuerrechts) von Personengesellschaften betreffen.

Allerdings enthält das MoPeG einige Regelungen, die mittelbaren Einfluss auf die Rechnungslegung von Personengesellschaften haben:

  • Neufassung der Vorschriften zur Gewinnermittlung und Gewinnverteilung für Personenhandelsgesellschaften (§ 120 bis § 122 HGB, § 172 Abs. 4 HGB):

    Hiernach sind die geschäftsführenden Gesellschafter verpflichtet, den Jahresabschluss nach § 242 Abs. 3 HGB aufzustellen. Ferner entscheiden die Gesellschafter durch den Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses, wobei gemäß § 709 Abs. 3 BGB die Anteilsquote maßgebend für die Verteilung des Gewinns bzw. Verlusts ist. Diese Regelung gilt auch für die GbR. Da der Gesetzgeber vom Prinzip der Vollausschüttung des Gewinns ausgeht, sind in den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen hinreichende Möglichkeiten zur Gewinnthesaurierung (z. B. Rücklagenbildungen) vorzusehen, um Selbstfinanzierungsspielräume des Unternehmens zu schaffen. Da der Anspruch auf Auszahlung eines ermittelten Gewinnanteils bereits mit der Feststellung des Jahresabschlusses entsteht (§ 121 HGB), müssen die Gewinnanteile auf den Gesellschafterkonten im Fremdkapital ausgewiesen werden.

    Durch den Hinweis auf § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB in § 172 Abs. 4 Satz 3 HGB wird nun klargestellt, dass auch Gewinne, die aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Abzinsung von Pensionsrückstellungen mit dem Zehn-Jahres-Durchschnittszinssatz statt des Sieben-Jahres-Durchschnittszinssatzes in die Ausschüttungssperre zur Berechnung des Kapitalanteils des Kommanditisten einzubeziehen sind.

  • Erweiterung der Informationsrechte der Kommanditisten (§ 166 HGB):

    Die Neuregelung erweitert die Informationsrechte, so dass künftig auch das nach der gegenwärtigen Rechtslage ausgeschlossene allgemeine Büchereinsichtsrecht von den Kommanditisten in Anspruch genommen werden kann. Diese Informationsrechte können nicht im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden.

[1] Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG v. 10.8.2021, BGBl 2021 I S. 3436 ff.

1 Personengesellschaften

 

Rz. 1

Neben der Einzelunternehmung zählen als wichtigste Formen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Partnerschaftsgesellschaft (PartG), die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die stille Gesellschaft zur Gruppe der Personenunternehmen.[1] Die genannten Personengesellschaften können als auf vertraglicher Grundlage beruhende zweckorientierte Vereinigungen von mindestens 2 natürlichen und/oder juristischen Personen definiert werden. Die GbR stellt die Grundausprägung der Personengesellschaft dar. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 705740b BGB.

 

Rz. 2

Sofern die Gesellschafter ihr Beteiligungsverhältnis zu Dritten nach außen zu erkennen geben (d. h. am Rechtsverkehr teilnehmen) liegt eine BGB-Außengesellschaft vor (§ 705 Abs. 2 BGB). In diesem Fall handelt es sich um eine rechtsfähige Gesellschaft, bei der die Gesellschafter für die Unternehmensverbindlichkeiten sowohl mit dem Unternehmensvermögen[2] als auch mit ihrem Privatvermögen unbeschränkt und solidarisch haften, wenn nicht die Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten im Rechtsverkehr deutlich erkennbar gemacht wird. Betreibt die GbR jedoch ein Handelsgewerbe i. S. v. § 1 HGB, so führt dies unmittelbar zur Umqualifikation in eine OHG, bei der dann alle Gesellschafter einer unbeschränkten Haftung gem. § 126 HGB unterliegen. Von einer BGB-Innengesellschaft wird gesprochen, wenn sich bestimmte Gesellschafter im Hintergrund halten und mithin den Gläubigern der nach außen auftretenden Personenvereinigung nicht unmittelbar haften (nicht rechtsfähige Gesellschaft i. S. d. § 705 Abs. 2 BGB). Sofern aber der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen ist, "[...] wird vermutet, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt" (§ 705 Abs. 3 BGB) und damit den Charakter einer rechtsfähigen Gesellschaft trägt.

Die im HGB verankerte stille Gesellschaft (§§ 230236 HGB) stellt die typische Ausprägung einer Innengesellschaft dar. Voraussetzung ist hier, dass eine Beteiligung an einem Handelsgewerbe vorliegen muss, das ein anderer betreibt. Charakteristika einer solchen Innengesellschaft sind ...

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