Nach § 264a HGB sind Kapitalgesellschaften, die am Stichtag nicht zumindest eine natürliche Person als voll haftenden Gesellschafter haben, dazu verpflichtet, die ergänzenden Bestimmungen für Kapitalgesellschaften anzuwenden.[1] Dies bedeutet insbesondere,[2] dass:

  • der Jahresabschluss grundsätzlich aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang besteht.[3]
  • der Jahresabschluss innerhalb der Fristen des § 264 Abs. 1 HGB aufzustellen ist (große und mittelgroße Gesellschaften innerhalb von 3 Monaten, kleine Gesellschaften grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht).
  • ein Lagebericht mit den in § 289 HGB geforderten Angaben aufzustellen ist, wenn es sich bei der Gesellschaft um eine mittelgroße oder große Gesellschaft i. S. d. § 267 HGB handelt.
  • Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu gliedern sind. Dies sind § 266 HGB für die Bilanz und § 275 HGB für die Gewinn- und Verlustrechnung.
  • eine Pflicht zur Durchführung einer gesetzlichen Abschlussprüfung besteht, wenn es sich um eine mittelgroße oder große Gesellschaft handelt.[4]
  • der Jahresabschluss offenzulegen ist.[5]

Darüber hinaus sind in § 264c HGB verschiedene weitere Besonderheiten normiert, die speziell Kapitalgesellschaften & Co. betreffen. Eine Zusammenstellung der Besonderheiten findet sich in der Stellungnahme des IDW zur Rechnungslegung von Personenhandelsgesellschaften, die nachfolgend dargestellt werden.

[1] Justhoven/Usinger, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 264a HGB Rz. 10 ff.
[2] Justhoven/Usinger, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 264a HGB Rz. 45 ff.
[3] Es sei denn, es liegt eine Kleinstgesellschaft vor; in diesem Fall gelten hinsichtlich des Umfangs Sonderregelungen, die weiter unten dargestellt werden.

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