Begriff

Das Gesellschaftsrecht weist eine Dualität auf. Danach gliedern sich die Gesellschaftsformen in 2 Gruppen auf – die Personengesellschaften und die Kapitalgesellschaften.

Zu den Personengesellschaften gehören insbesondere:

  • die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
  • die Offene Handelsgesellschaft (OHG),
  • die Kommanditgesellschaft (KG bzw. GmbH & Co. KG),
  • die Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
  • und die Stille Gesellschaft.

Dagegen sind die in der Praxis häufig anzutreffenden Rechtsformen einer GmbH, einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), einer Limited (Ltd.) oder einer Aktiengesellschaft (AG) der Gruppe der Kapitalgesellschaften zuzurechnen.

Diese Dualität der Gesellschaften setzt sich im Steuerrecht fort und zeigt sich insbesondere bei der unterschiedlichen Besteuerung mit Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer.

Umsatzsteuerrechtlich können handelsrechtliche Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) sowie Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) Unternehmer sein, sofern sie nach außen als eigenständiges "Gebilde" mit Einnahmeerzielungsabsicht nachhaltig in Erscheinung treten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Zwar gibt es zwischen allen Personengesellschaften einige Gemeinsamkeiten, jedoch auch zahlreiche Unterschiede. Das spiegelt sich in den gesetzlichen Regelungen wider, die für jede Rechtsform einzelne Detailregeln enthalten. Diese finden sich für die GbR in §§ 705 ff. BGB, für die OHG in §§ 105 ff. HGB, für die KG in §§ 161 ff. HGB, für die PartG in §§ 1 ff. PartGG bzw. für die stille Gesellschaft in §§ 230 ff. HGB.

Das Recht der Personengesellschaft, insbesondere das der GbR, ist derzeit im Wandel. Die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 10.8.2021 (BGBl. 2021 I S. 3636) ab 1.1.2024 vorgesehenen Änderungen werden dargelegt.

Die umsatzsteuerlichen Vorschriften sind weitestgehend in §§ 1, 3, 4, 9a und 10 UStG sowie Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) geregelt. Ausführliche Erläuterungen finden sich in den Abschn. 1.6 Abschn. 2.1 Abs. 25, Abschn. 2.2 Abs. 5, Abschn. 2.3 Abs. 2, Abschn. 15.2 Abs. 16 und 17, Abschn. 4.8.10, Abschn. 10.7 Abs. 1, Abschn. 14.9, Abschn. 15.2 Abs. 20, Abschn. 15.20, Abschn. 15.21 sowie Abschn. 15.22 UStAE.

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