Die typische stille Gesellschaft i. S. d. § 230 HGB ist handelsrechtlich eine Personengesellschaft mit der Besonderheit, dass kein Gesamthandsvermögen gebildet werden kann. Die Einlage des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts über.

Beim Tod eines typisch stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern unverändert mit dem oder den Erben fortgesetzt[1], wenn der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält. Das stille Gesellschaftsverhältnis ist kraft Gesetzes vererblich und wird mit dem Erben fortgesetzt, ohne dass es einer besonderen Erklärung oder eines gesellschaftlichen Aktes bedarf. Sind mehrere Erben vorhanden, werden die Miterben jedoch nicht einzeln mit der ihrem Erbteil entsprechenden Einlage selbstständige Gesellschafter, sondern sie treten als Erbengemeinschaft, d.  h. als ein stiller Gesellschafter, an die Stelle des bisherigen stillen Gesellschafters. Die Grundsätze über die Sonderrechtsnachfolge in Personengesellschaftsanteile gelten für die stille Gesellschaft nicht.[2] Die Erbengemeinschaft tritt als Gesamthand in die stille Gesellschaft ein.

 
Hinweis

Abweichende vertragliche Regelung

Der stille Gesellschaftsvertrag kann aber ausdrücklich vorsehen, dass auch der Tod des "Stillen" Auflösungsgrund sein soll, d. h. durch den Tod des stillen Gesellschafters die stille Gesellschaft aufgelöst wird.

[2] Blaurock, Handbuch der Stillen Gesellschaft, 5. Aufl. 1998, Rz. 951; Geck, DStR 1994 S. 657.

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