Anders ist die Gesetzeslage bei der OHG. Die hierfür maßgebliche Norm des § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB ordnet beim Tod eines OHG-Gesellschafters nicht die Auflösung der Gesellschaft, sondern nur das Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters an. Das Gesetz unterstellt , dass der verstorbene Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und die Handelsgesellschaft ohne den verstorbenen Gesellschafter fortgeführt wird. Auch insoweit ist der Gesellschaftsanteil nicht vererblich. Wenn also im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wurde, besteht die OHG allein unter den übrigen Gesellschaftern fort. Der Abfindungsanspruch des verstorbenen Gesellschafters fällt zivilrechtlich in dessen Nachlass. Bei mehreren Erben steht der Anspruch der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zu.

 
Praxis-Beispiel

Folgen des Todes eines Gesellschafters einer OHG

A, B und C sind Gesellschafter der X-OHG. A stirbt, Alleinerbe ist sein Sohn S.

Dieser wird nicht Gesellschafter der OHG, sondern erlangt einen schuldrechtlichen Abfindungsanspruch gegenüber den verbleibenden Gesellschaftern. Der durch die Abfindung realisierte Veräußerungsgewinn oder -verlust ist noch dem verstorbenen Gesellschafter A zuzurechnen.[1] Steuerlich handelt es sich um die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils.[2] Die Vereinnahmung der Abfindungszahlung durch S ist nicht einkommensteuerbar. Die verbleibenden Gesellschafter B und C erwerben den Anteil des Erblassers entgeltlich, haben mithin Anschaffungskosten.

 
Hinweis

Fortsetzung der OHG mit den Erben

In vielen Fällen wird das Interesse bestehen, die Gesellschaft mit dem bzw. den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortzusetzen. Beschließen die Altgesellschafter und der Erbe die Fortsetzung der OHG, muss der Erbe die Buchwerte des Erblassers fortführen.

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