Durch die Auflösung der GbR würden fast immer erhebliche Vermögenswerte zerstört. Die verbleibenden Gesellschafter wollen darum meistens nicht die Gesellschaftstätigkeit einstellen, sondern fortsetzen. Insoweit sind für die steuerliche Beurteilung die vertraglichen Abreden relevant, welche die Fortsetzung der Gesellschaft festlegen.

Zu einer Gewinnrealisierung kommt es, wenn die überlebenden Altgesellschafter und die Erben vereinbaren, dass

  • letztere gegen Abfindung aus der Liquidationsgesellschaft ausscheiden und die Altgesellschafter die Gesellschaft fortsetzen. Die Abfindung führt bei den verbleibenden Gesellschaftern zu Anschaffungskosten, bei den ausscheidenden Miterben zu einem Veräußerungserlös. Der Erbengemeinschaft entsteht ein Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG;
  • Gesellschafter nur ein Miterbe wird und dass dieser Abfindungen an die anderen Miterben zahlt. Auch dann sind zunächst alle Miterben Mitunternehmer geworden. Die Abfindung führt beim in die Gesellschaft eintretenden Miterben zu Anschaffungskosten und bei den weichenden Miterben zu einem Veräußerungserlös. Der den ausscheidenden Miterben entstehende Veräußerungsgewinn ist nicht begünstigt ist, da nur ein Teilmitunternehmeranteil i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG veräußert wird.

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