Nach bürgerlichem Recht geht beim Tod eines Steuerpflichtigen dessen Vermögen als Ganzes im Wege der Universalsukzession/Gesamtrechtsnachfolge auf den Alleinerben oder die Miterben über.[1] Treten mehrere Erben die Rechtsnachfolge des Verstorbenen an, geht der gesamte Nachlass ungeteilt auf die Gemeinschaft der Erben über. Er wird gemeinschaftliches Eigentum, sog. Gesamthandseigentum, der Erbengemeinschaft.[2]  Im Allgemeinen kennt das Erbrecht keine Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession). Ausnahmen gelten bei der Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften. Da Erbengemeinschaften nicht fähig sind, Mitglieder von werbend tätigen Personenhandelsgesellschaften zu sein, werden die Miterben unmittelbar im Wege der Sonderrechtsnachfolge Gesellschafter.

Wenn Erbrecht und Gesellschaftsvertrag nahtlos ineinander greifen, entstehen auch einkommensteuerlich generell keine besonderen Probleme. Problematisch sind aber die Fälle, in denen der Gesellschaftsvertrag keine Erbklausel enthält oder nach dem Gesellschaftsvertrag die Beteiligung des verstorbenen Gesellschafters nicht schlechthin auf seine Erben bzw. nicht auf den oder die zum Gesellschafter vorgesehenen Erben übergeht.

War der Erblasser an einer Personengesellschaft beteiligt, sind zunächst, wie bei einem "normalen" Erbfall, die Erben des Erblassers zu ermitteln. Diese können in einer Verfügung von Todes wegen – Testament oder Erbvertrag – bestimmt sein.[3] Liegt keine Verfügung von Todes wegen vor, sind die Erben nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge zu ermitteln.[4]

Für die Gesellschafternachfolge im Erbfall ist aber – wie erwähnt – nicht nur die Bestimmung der Erben wichtig, sondern auch, ob und ggf. welche Bestimmungen der Gesellschaftsvertrag der betreffenden Gesellschaft für den Fall des Todes eines Gesellschafters enthält. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine diesbezügliche Regelung, gilt für die Nachfolge die oft nicht erwünschte gesetzliche Regelung.

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