Die Finanzverwaltung hat zu den grundsätzlichen Erfordernissen steuerlich anerkennbarer Verträge unter Familienangehörigen bereits in den Einkommensteuerhinweisen Stellung genommen.[1]

Hiernach müssen Gesellschaftsverträge im Familienkreis

  • klar vereinbart und
  • bürgerlich-rechtlich wirksam sein.
  • Sie müssen ernstlich gewollt sein und
  • tatsächlich durchgeführt werden.
  • Des Weiteren müssen sie wirtschaftlich zu einer Änderung der bisherigen Verhältnisse führen.
  • Alle Verträge müssen zu gleichen Bedingungen wie Verträge unter Dritten abgeschlossen werden, d. h. sie müssen einem Fremdvergleich standhalten.

Die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen erfordert eine zivilrechtlich wirksame Vereinbarung, die der einer unter fremden Dritten üblichen entspricht. Dies bestätigte auch der BFH mit seinem Urteil vom 23.11.2021, VIII R 17/19 erneut.[2]

In seiner Rechtsprechung hat der BFH aber auch bereits festgestellt, dass nicht jede geringfügige Abweichung vom Üblichen eine steuerliche Aberkennung der Verträge zur Folge hat. Gemäß BFH ist hingegen eine Gesamtbetrachtung dahingehend durchzuführen, ob einzelne Kriterien auf eine private Veranlassung der Vereinbarung hinweisen.[3]

Während die Finanzverwaltung einer unentgeltlichen Beteiligung eines Kindes als stiller Gesellschafter kritisch gegenübersteht, sind Gesellschaftsverträge zwischen nahen Angehörigen aus Sicht des BFH grundsätzlich auch dann anzuerkennen, wenn die Beteiligung selbst oder die zum Erwerb der Beteiligung notwendigen Mittel schenkungsweise dem Kind vorab zugewandt werden. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist laut BFH hierbei jedoch unverändert

  • die zivilrechtliche Wirksamkeit der Verträge
  • die Fremdüblichkeit und die
  • tatsächliche Durchführung.

[4]

 
Hinweis

Der BFH hat Bereiche identifiziert, die nicht eingeschränkt werden sollten

Gemäß dem Urteil des BFH vom 14.5.2003 erfüllen Verträge zwischen Eltern und Kind die Voraussetzungen des Fremdüblichen, wenn die Regelungen des Vertrages dem Kind zumindest annähernd die gleichen Rechte einräumen, wie es sie das HGB einem stillen Gesellschafter zuweist.[5]

Vor allem Einschränkungen in diesen Bereichen sind anfällig für eine steuerliche Aberkennung

  • Gewinnauszahlung,
  • Kontroll- und Informationsrechten,
  • Kündigungsmöglichkeiten,
  • Widerruf- und Rückfallklauseln.

[6]

Bei einer typischen stillen Beteiligung müssen im Übrigen die gleichen Grundsätze beachtet werden, die für Darlehensverträge zwischen Eltern und ihren Kindern gelten. Die Ansprüche des typisch stillen Gesellschafters, der am Gewinn und Verlust beteiligt ist, müssen allerdings nicht abgesichert werden. Durch die vereinbarte Verlustbeteiligung erhält die Vermögensbeteiligung den Charakter von echtem Risikokapital, bei dem eine Absicherung unüblich ist.

Können bei einem Darlehensvertrag mit nahen Angehörigen keine banküblichen Sicherheiten gestellt werden, besteht immer noch die Möglichkeit, eine typische stille Gesellschaft mit Beteiligung am Gewinn und Verlust zu vereinbaren.

Wichtig ist auch, dass der abgeschlossene Vertrag tatsächlich durchgeführt wird. Das setzt voraus, dass die vereinbarten Gewinnanteile ausgezahlt werden. Werden die Gewinnanteile auf einem Beteiligungskonto gutgeschrieben, muss der nahe Angehörige (z. B. das Kind) berechtigt und in der Lage sein, jederzeit über den Gewinnanteil verfügen zu können.

Über den Gewinnanteil kann auch ein Darlehensvertrag abgeschlossen werden. Der Darlehensvertrag kann jedoch nur dann an die Stelle der Auszahlung treten, wenn er zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist.[7]

Der Gewinnanteil darf nicht unangemessen hoch sein. Gem. BFH-Urteil vom 16.12.1981 darf der Gewinnanteil die 15-%-Grenze nicht überschreiten, wenn die Beteiligung des nahen Angehörigen aus Mitteln stammt, die der Betriebsinhaber ihm zuvor geschenkt hat.[8] Ist die Kapitaleinlage, die das Kind als stiller Gesellschafter leistet, nicht geschenkt worden, darf das Kind,

  • wenn es nur am Gewinn und nicht am Verlust beteiligt ist, bis zu 25 % des tatsächlichen Werts der Beteiligung am Gewinn beteiligt sein,
  • wenn es am Gewinn und am Verlust beteiligt ist, bis zu 35 % des tatsächlichen Werts der Beteiligung am Gewinn beteiligt sein.
 

Angemessene Gewinnbeteiligung bei stiller Beteiligung eines Kindes

Herr Huber hat seinem volljährigen Sohn einen Betrag von 25.000 EUR geschenkt. Der Sohn zahlt diesen Betrag als stille Beteiligung in den Betrieb von Herrn Huber ein. Herr Huber bleibt weiter Einzelunternehmer und der Geldbetrag geht in sein Betriebsvermögen über. Sein Sohn erhält eine Gewinnbeteiligung von 10 %. Eine Beteiligung am Verlust ist ausdrücklich ausgeschlossen worden. Herr Huber erzielt mit seinem Betrieb einen durchschnittlichen Gewinn von 35.000 EUR im Jahr.

Sein Sohn hat 25.000 EUR eingezahlt. Das ist auch der Wert seiner Beteiligung. Der Gewinnanteil ist angemessen, wenn er nicht mehr als 15 % von 25.000 EUR = 3.750 EUR beträgt. Der Gewinnanteil des Kindes ist jedoch mit 10 % vom tatsächlichen Gewinn des Betriebs z...

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