Ist der stille Gesellschafter nicht nur am Gewinn und Verlust beteiligt, sondern auch an den stillen Reserven des Betriebs, liegt steuerlich eine sog. atypische stille Beteiligung vor. Das bedeutet, dass ein Ehegatte oder ein Kind, der/das als stiller Gesellschafter auftritt, Mitunternehmer des Einzelunternehmens bzw. der Gesellschaft wird. Der stille Gesellschafter erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters dürfen den Gewinn des Betriebsinhabers nicht mindern.

 
Praxis-Beispiel

Erfassen einer atypisch stillen Beteiligung, einer Verlustbeteiligung und eines Gewinnanteils

Am Handelsunternehmen des Pots hat sich Lies mit einem Gesamtbetrag von 100.000 EUR beteiligt. Ihre Beteiligung umfasst den Gewinn und Verlust des Unternehmens sowie auch die stillen Reserven. Es handelt sich mithin um eine a-typisch stille Beteiligung

Die Beteiligung erfasst Pots in seinem Unternehmen wie folgt:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 100.000 9295/9295 Einlagen a-typisch stiller Gesellschafter 100.000

Im Jahr 01 ergibt sich nach großen Neuinvestitionen für das Handelsunternehmen des Pots ein Verlust aus dem sich ein Verlustanteil für Lies i. H. v. 15.000 EUR ergibt. Der Verlustanteil wird in der Buchhaltung des Pots wie folgt ausgewiesen:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
9295/9295 Einlagen a-typisch stiller Gesellschafter 15.000 2790/7190 Erträge aus Verlustübernahme 15.000

Im Folgejahr zahlen sich die Investitionen aus dem Vorjahr aus und Pots kann höhere Umsätze erzielen. Es ergibt sich ein Gewinn für Pots, aus welchem Lies ein Anteil von 20.000 EUR zu zurechnen ist. Pots bucht wie folgt:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
2492/7392 Abgeführte Gewinne auf Grund einer Gewinngemeinschaft 20.000 1709/3620 Gewinnverfügungskonto stille Gesellschafter 20.000

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