Einkommensteuerlich rückt allein der durch die Klausel begünstigte Miterbe in die Mitunternehmerstellung des Erblassers ein. Die nichtqualifizierten Miterben werden keine Gesellschafter und dementsprechend keine Mitunternehmer.[1] Der Nachfolger-Erbe muss das Kapitalkonto des Erblassers fortführen.[2] Weder beim Erblasser noch bei den nicht zu Gesellschaftern berufenen Miterben entsteht ein Gewinn. Die Anteile am laufenden Gewinn stehen dem qualifizierten Miterben ab dem Erbfall zu.

 
Hinweis

Ausgleichsschuld: Weder Anschaffungskosten noch Veräußerungserlös

Die Ausgleichsschuld des Nachfolger-Miterben führt weder bei diesem zu Anschaffungskosten noch beim Erblasser bzw. bei den übrigen Miterben zu einem Veräußerungserlös.[3] Die Ausgleichsschuld ist auch keine Betriebsschuld, gehört also nicht zum negativen Sonderbetriebsvermögen, sondern ist eine Privatschuld. Für die Ausgleichsschuld entstehende Stundungs- oder Refinanzierungszinsen sind keine Sonderbetriebsausgaben.[4]

 
Praxis-Beispiel

Folgen des Wertausgleichs

A und B erben nach dem Testament des Erblassers V zu gleichen Teilen, u. a. auch eine Personengesellschaftsbeteiligung, für die die qualifizierte Nachfolgeklausel gilt. Nach der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung kann in die Beteiligung des Erblassers nur A nachfolgen.

Obwohl A nur zu 50 % Miterbe ist, geht auf ihn im Wege der Sonderrechtsnachfolge die Beteiligung des Erblassers zu 100 % über. Nur A wird Mitunternehmer. Er muss den Buchwert des Kapitalkontos des V fortführen.[5] B steht ein entsprechender Wertausgleich gegenüber A zu. Der Wertausgleich ist eine private Verpflichtung des A gegenüber B.[6] B erzielt keinen Veräußerungsgewinn. Im Fall der Fremdfinanzierung des Wertausgleichs kann A die privaten Schuldzinsen nicht abziehen.[7]

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