Der Alleinerbe des verstorbenen Personengesellschafters wird nicht Gesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag schließt die Rechtsnachfolge aus. Das Gesellschaftsrecht geht dem Erbrecht vor. Der Alleinerbe wird abgefunden, die verbleibenden Mitgesellschafter setzen die Gesellschaft allein fort. Der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen geht im Wege der Anwachsung auf die verbleibenden Mitgesellschafter über. Das Auseinandersetzungsguthaben fällt gem. § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB in den Nachlass.

Einkommensteuerlich wird dieser Vorgang so gewertet, als habe der verstorbene Gesellschafter im Zeitpunkt seines Todes seinen Gesellschaftsanteil an die verbleibenden Gesellschafter veräußert.[1] Der Veräußerungsgewinn entsteht noch in der Person des Erblassers.[2] Der Gewinn ist steuerbegünstigt[3] und errechnet sich aus der Differenz des auf die Erben übergehenden Abfindungsanspruchs und des Buchwerts des Kapitalkontos des Verstorbenen im Todeszeitpunkt.

Dies gilt auch, soweit zu den Erben einer der bisherigen Gesellschafter gehört oder der Erblasser den Abfindungsanspruch einem Dritten vermacht hat.[4] Die Vereinnahmung der Abfindung durch die Erben unterliegt nicht der Einkommensteuer.

Hat die Gesellschaft ihren Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung[5] ermittelt, muss dennoch – der in der Person des Erblassers entstandene – Veräußerungsgewinn nach dem Unterschied zwischen dem Wert der Abfindung und dem Buchwert des Mitunternehmeranteils des Verstorbenen bemessen werden. Auch in diesem Fall ist der Buchwert des Mitunternehmeranteils des Verstorbenen im Zeitpunkt der Veräußerung (Zeitpunkt des Todes) nach § 4 Abs. 1 ggf. i. V. m. § 5 EStG durch Bestandsvergleich zu ermitteln (§ 16 Abs. 2 Satz 2 EStG). Für Gesellschaften, die ihren Gewinn bisher nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt haben, bedeutet dies, dass sie zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich übergehen müssen. Zur Feststellung der für die Berechnung des Veräußerungsgewinns erforderlichen Buchwerte ist die Gesellschaft so zu behandeln, als wäre sie im Augenblick des Todes des Gesellschafters zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich[6] übergegangen. Bei diesem Übergang wird der Gewinn durch Zu- und Abrechnungen korrigiert. Der auf diese Weise in Erscheinung tretende Übergangsgewinn gehört zum laufenden Gewinn.[7] Der Übergangsgewinn ist anteilig dem verstorbenen Gesellschafter und den Übernehmern entsprechend dem gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen. Denn der Übergangsgewinn ist während des Bestehens der Gesellschaft gemeinsam erwirtschaftet worden, auch wenn er erst nachträglich durch Zu- und Abrechnungen korrigiert wird.[8]

 
Hinweis

Keine Verteilung des Übergangsgewinns

Der Übergangsgewinn kann nicht auf 3 Jahre verteilt werden. Die zur Vermeidung von Härten vorgesehene Verteilung des Übergangsgewinns auf 3 Jahre[9] kommt bei Betriebsveräußerungen und Betriebsaufgaben bzw. Anteilsveräußerungen nicht in Betracht.[10]

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