Die Situation ist dann einfach, wenn der Buchwert mit dem tatsächlichen Wert übereinstimmt und kein Firmenwert vorhanden ist. Durch die Einzahlung eines entsprechenden Kapitalanteils gehen die Anteile auf den neuen Gesellschafter über. Es werden keine Gewinne realisiert. Es liegt somit keine Situation i. S. d. § 24 UmwStG vor.

Ein neuer Gesellschafter kann also in die Personengesellschaft eintreten, indem er eine Einlage in das Gesellschaftsvermögen zahlt. Für die bisherigen Gesellschafter mindert sich zwar der Bruchteil ihrer Beteiligung, soweit sie auf den neuen Gesellschafter übergeht. Die wertmäßige Beteiligung für die bisherigen Gesellschafter bleibt jedoch bestehen, wenn die Zahlung des neuen Gesellschafters dem Wert des Betriebsvermögens entspricht, das auf ihn übergeht.

Es liegt keine Veräußerung vor, weil die bisherigen Gesellschafter keine stillen Reserven realisieren. Es ist keine Beteiligung veräußert worden. Es wurde vielmehr das Gesellschaftsvermögen insgesamt erhöht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge