§ 24 UmwStG regelt die Fälle, in denen ein Betrieb oder Teilbetrieb in eine Personengesellschaft eingebracht wird. § 24 UmwStG beinhaltet ein Wahlrecht, sodass stille Reserven bei der Einbringung unter bestimmten Voraussetzungen nicht aufdeckt werden müssen. § 24 Abs. 2 UmwStG bietet die folgenden Möglichkeiten:

  • Die Personengesellschaft setzt das eingebrachte Betriebsvermögen in ihrer Bilanz (ggf. einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter) mit dem gemeinen Wert an; dadurch werden stillen Reserven aufgedeckt und versteuert.[1]
  • Das übernommene Betriebsvermögen kann auf Antrag mit dem Buchwert angesetzt werden. Dadurch werden stille Reserven nicht aufgedeckt und auch nicht versteuert (Voraussetzung: Die Besteuerung des eingebrachten Betriebsvermögens in der Bundesrepublik Deutschland darf nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden).
  • Die Personengesellschaft kann auch jeden anderen Wert ansetzen, der über dem Buchwert liegt und den gemeinen Wert nicht übersteigt, sodass die stillen Reserven i. H. d. Differenz zwischen Buchwert und dem ausgewiesenen neuen Wertansatz aufgedeckt und versteuert wird – Voraussetzung auch hier: Die Besteuerung des eingebrachten Betriebsvermögens in der Bundesrepublik Deutschland darf nicht ausgeschlossen oder beschränkt sein.

Der Einbringende muss als Veräußerungspreis den Betrag ansetzen, mit dem die Personengesellschaft das Betriebsvermögen in ihrer Bilanz – einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter – ausweist.

[1] Für die Bewertung von Pensionsrückstellungen gilt § 6 a EStG.

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