Ein gesamter Betrieb wird eingebracht, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in die aufnehmende Personengesellschaft übernommen werden. Hierbei kommt es auf den Zeitraum an, in dem die Einbringung erfolgt. Unschädlich für die Anwendung des § 24 UmwStG ist es, wenn

  • ein Grundstück, das bisher im Einzelunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage war, vor der Einbringung unter Aufdeckung der stillen Reserven veräußert wird,
  • nicht wesentliche Betriebsgrundlagen vorher veräußert, entnommen oder gemäß § 6 Abs. 5 EStG in ein anderes Betriebsvermögen übertragen werden.

Zum steuerlichen Betriebsvermögen gehört auch das Sonderbetriebsvermögen, also das Betriebsvermögen, das einem Gesellschafter gehört, aber von der Personengesellschaft genutzt wird. § 24 UmwStG ist deshalb auch dann anzuwenden, wenn im Zusammenhang mit der Einbringung wesentliche Betriebsgrundlagen ins Sonderbetriebsvermögen eingebracht werden.

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