Für die Veranlagungszeiträume ab 2015 sind für jede Betriebsstätte eigene E-Bilanzen abzugeben. Das gilt sowohl für inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen als auch für ausländische Betriebsstätten inländischer Unternehmen. Im Zusammenhang mit der Datenbereitstellung wird davon auszugehen sein, dass zumindest in der Anfangsphase bei der Übermittlung einer E-Bilanz

  • für inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen und
  • für ausländische Betriebsstätten inländischer Unternehmen

Grund: Bei inländischen Betriebsstätten ausländischer Unternehmen werden regelmäßig Kontenrahmen für das Gesamtunternehmen verwendet, bei denen die deutschen Besonderheiten der E-Bilanz nicht berücksichtigt sind. Einer im Ausland ansässigen Unternehmensleitung wird die Notwendigkeit der Anpassung des Kontenrahmens (ggf. für zahlreiche Konzernunternehmen) nicht zu vermitteln sein. Das gilt insbesondere, wenn nicht nur die "Minimalstrategie" bei der Erstellung der E-Bilanz angewendet werden soll. Außerdem wird die originäre Buchhaltung im Ausland häufig nicht nach HGB, sondern nach IFRS mit einer anschließenden Überleitung auf die Vorschriften der Handels- bzw. Steuerrechts erstellt.

Da diese Überleitung regelmäßig erst auf Bilanz- bzw. GuV-Posten-Ebene erfolgt, muss in diesen Fällen eine weitere Anpassung (auf Taxonomie-Positions-Ebene) erfolgen. Bei ausländischen Betriebsstätten inländischer Unternehmen fehlt es ebenfalls häufig an der Akzeptanz, das Buchungsverhalten aufgrund deutscher Spezialvorschriften umzustellen. Ohne die Information und Schulung der Mitarbeiter der Finanzbuchhaltung der ausländischen Betriebsstätte über die neuen Buchungsvorgaben, werden Schwierigkeiten nicht zu vermeiden sein. Wie bei den inländischen Betriebsstätten ausländischer Unternehmen besteht auch hier das Problem der Überleitung der Daten, sofern die originäre Buchhaltung nicht nach HGB bzw. deutschem Steuerrecht erstellt worden ist.

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