Eine steuerliche Überleitung der Kapitalkontenentwicklung kommt nur in Frage, wenn für die Gesamthand eine Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung übermittelt wird.[1] Werden in die Kapitalkonten die handelsbilanziellen Werte übernommen, so sind diese mittels des in der Taxonomie vorgegebenen Schemas überzuleiten (Addition bzw. Subtraktion des Überleitungswerts zum bzw. vom Handelsbilanzwert).

 
Praxis-Tipp

In der Buchhaltung getrennte Kapitalkonten empfehlenswert

Nicht selten werden in der Finanzbuchhaltung die einzelnen Bestandteile des Kapitals aller Gesellschafter auf einem Konto zusammengefasst. Die Dokumentation, welcher Kapitalanteil auf welchen Gesellschafter entfällt, wird dann außerhalb der Finanzbuchhaltung (z. B. in einer Excel-Tabelle) festgehalten. Diese Vorgehensweise erschwert die Übermittlung der Kapitalkontenentwicklung für die jeweiligen Mitunternehmer.

Es sollten daher (spätestens durch Umbuchungen beim Jahresabschluss) die Bestandteile des Kapitals anteilmäßig auf Konten für die einzelnen Gesellschafter aufgeteilt werden. Die Gesellschafter werden dann in der Finanzbuchhaltung jeweils mit eigenen Konten geführt.

 
Praxis-Beispiel

Kapitalkonten für jeden Gesellschafter

Bei der Hauser & Huber OHG entnehmen die Gesellschafter Beträge für ihren privaten Bedarf. Außerdem nutzen sie jeweils einen Firmenwagen. Um die Beträge von vornherein richtig zuordnen zu können, richten sie in der Buchführung u. a. die folgenden Konten ein:

 
Privatentnahmen allgemein (Huber) 1801 (SKR 03) bzw. 2101 (SKR 04)
Privatentnahmen allgemein (Hauser) 1802 (SKR 03) bzw. 2102 (SKR 04)
 
Unentgeltliche Wertabgaben (Huber) 1881 (SKR 03) bzw. 2131 (SKR 04)
Unentgeltliche Wertabgaben (Hauser) 1882 (SKR 03) bzw. 2132 (SKR 04)

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