Wird der Gewinn durch Bilanzierung ermittelt,[1] erfolgt die Gewinnminderung außerhalb der Bilanz. Die Gewinnminderung erfolgt also außerbilanziell und ist somit nicht auf den Kapitalkonten der Gesellschafter ersichtlich. Die spätere Hinzurechnung bei der Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen erfolgt ebenfalls außerbilanziell.

Aufgrund der außerbilanziellen Abzüge und Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG bleibt das steuerbilanzielle Kapitalkonto von Kommanditisten im Sinne des § 15a EStG unberührt. Die Berechnungen des Kapitalkontos nach § 15a EStG ist infolgedessen insgesamt ohne Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen durchzuführen.[2]

Die Inanspruchnahme des § 7g EStG führt immer zu einem insoweit ausgleich- und abzugsfähigen (anteiligen) Verlust. Dementsprechend darf der (anteilige) Gewinn aus der Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen nicht mit einem vorhandenen verrechenbaren Verlust nach § 15a Abs. 2 EStG verrechnet werden. Es entsteht insoweit immer ein laufender Gewinn.

Davon abzugrenzen sind die innerbilanziellen Minderungen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Dieser Aufwand ist Teil des Steuerbilanzergebnisses und hat daher insoweit auch das steuerbilanzielle Kapitalkonto gemindert. Insoweit können sich Auswirkungen im Rahmen des § 15a EStG ergeben, was sich auch beim Ausscheiden eines Kommanditisten aus der Personengesellschaft auswirkt.

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