Zur Gesellschaftsgründung werden mindestens 2 Gesellschafter benötigt, die mit ihrem Zusammenschluss einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Dieser Zweck wird im Gesellschaftsvertrag festgehalten.

Bei Personenhandelsgesellschaften sind als Pflichtangaben die Firma und der Sitz der Gesellschaft sowie die Daten der Gesellschafter gesetzlich vorgeschrieben.

Im Übrigen ist ein Gesellschaftsvertrag ziemlich frei in seiner Ausgestaltung. Selbst wenn gesetzliche Grundregeln bestehen, können diese teilweise abweichend vereinbart werden, wie z. B. für die Geschäftsführung oder zu den Stimmrechten.

Neben den Pflichtangaben können und sollten auch noch weitere organisatorische Grundregeln für die Gesellschaft im Vertrag festgehalten werden. Dazu gehört z. B. die Gewinnverteilung und Entnahme, Regelungen zum Ausscheiden eines Gesellschafters oder für eine Übertragung der Gesellschaftsanteile oder die Auflösung der Gesellschaft.

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