5.1 Gesellschaftsvertrag

Personengesellschaften entstehen grundsätzlich durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags.

5.1.1 Form

Der Gesellschaftsvertrag ist grundsätzlich formfrei. Doch von nur mündlichen Vereinbarungen ist abzuraten. Für eine PartG ist die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben (§ 3 Abs. 1 PartGG). Wird bei Gesellschaftsgründung ein Grundstück eingebracht, ist unabhängig von der Rechtsform die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags zwingend (§ 311b BGB). Soweit minderjährige Kinder an der Gesellschaft beteiligt werden sollen, ist ein Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB) bzw. eine Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 Abs. 1 BGB, § 1822 Nr. 3 BGB) erforderlich.

5.1.2 Inhalt

Zur Gesellschaftsgründung werden mindestens 2 Gesellschafter benötigt, die mit ihrem Zusammenschluss einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Dieser Zweck wird im Gesellschaftsvertrag festgehalten.

Bei Personenhandelsgesellschaften sind als Pflichtangaben die Firma und der Sitz der Gesellschaft sowie die Daten der Gesellschafter gesetzlich vorgeschrieben.

Im Übrigen ist ein Gesellschaftsvertrag ziemlich frei in seiner Ausgestaltung. Selbst wenn gesetzliche Grundregeln bestehen, können diese teilweise abweichend vereinbart werden, wie z. B. für die Geschäftsführung oder zu den Stimmrechten.

Neben den Pflichtangaben können und sollten auch noch weitere organisatorische Grundregeln für die Gesellschaft im Vertrag festgehalten werden. Dazu gehört z. B. die Gewinnverteilung und Entnahme, Regelungen zum Ausscheiden eines Gesellschafters oder für eine Übertragung der Gesellschaftsanteile oder die Auflösung der Gesellschaft.

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