Die Geschäftsführung durch natürliche Personen als Gesellschafter erfolgt i. d. R. selbstständig. Ein als KG-Geschäftsführer tätiger Kommanditist handelt nicht selbstständig, wenn ein Arbeitsvertrag mit Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall abgeschlossen wurde.[1]

[1] Abschn. 2.2 Abs. 2 Beispiel 2 UStAE.

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