Eine Kommanditgesellschaft (KG) hat mit der OHG gemein, dass ihr Zweck ebenfalls der Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma ist. Auch die KG wird ab 2024 für die Freien Berufe als Rechtsform geöffnet werden.

Doch bereits bei der Haftung gibt es einen gravierenden Unterschied. Ein Teil der Gesellschafter – die Kommanditisten – haften nur noch eingeschränkt mit ihrer Kommanditeinlage. Nur der bzw. die Komplementär(e) haften den Gläubigern unbeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen.

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