Mit dem MoPeG[1] wird diese Zweiteilung zumindest für die Rechtsform der GbR gesetzlich geregelt werden. Ab 1.1.2024 wird es
- eine rechtsfähige GbR geben, die generell am Rechtsverkehr teilnimmt und Träger von Rechten und Pflichten ist; sog. Außen-GbR (§§ 705 ff. BGB) und
- eine nicht rechtsfähige GbR, die nicht nach außen auftritt, sondern primär das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern regelt; sog. Innen-GbR (§§ 740 ff. BGB)
geben. Die weitere Rechtsentwicklung wird zeigen, ob und inwieweit dieses gesetzliche Leitbild der GbR auch auf andere Rechtsformen (insbesondere Unterbeteiligung bzw. Stille Gesellschaft) ausstrahlt.
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