Mit dem MoPeG[1] wird diese Zweiteilung zumindest für die Rechtsform der GbR gesetzlich geregelt werden. Ab 1.1.2024 wird es

  • eine rechtsfähige GbR geben, die generell am Rechtsverkehr teilnimmt und Träger von Rechten und Pflichten ist; sog. Außen-GbR (§§ 705 ff. BGB) und
  • eine nicht rechtsfähige GbR, die nicht nach außen auftritt, sondern primär das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern regelt; sog. Innen-GbR (§§ 740 ff. BGB)

geben. Die weitere Rechtsentwicklung wird zeigen, ob und inwieweit dieses gesetzliche Leitbild der GbR auch auf andere Rechtsformen (insbesondere Unterbeteiligung bzw. Stille Gesellschaft) ausstrahlt.

[1] Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) vom 10.8.2021, BGBl. 2021 I S. 3436.

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