Überblick

Mit dem Verkauf einer Fahrkarte bietet ein Personenbeförderungsunternehmen eine Beförderungsleistung an, die entweder unmittelbar nach dem Fahrscheinverkauf oder zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich stattfindet. Umsatzsteuerlich maßgebend ist jedoch der tatsächliche Transportvorgang und nicht der Fahrkartenverkauf. Je nachdem, wo die Beförderung stattfindet und welches Beförderungsmittel eingesetzt wird, können sich unterschiedliche Auswirkungen ergeben, insbesondere auf

  • den Ort der Leistung,
  • den Steuersatz,
  • die Bemessungsgrundlage,
  • das Besteuerungsverfahren und
  • Steuerbefreiungen.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen ist geregelt in § 3b UStG und §§ 2-7 UStDV (§ 5 UStDV weggefallen zum 1.7.2021); die Verwaltungsregelungen hierzu finden sich in Abschn. 3b.1 Abs. 1 UStAE. Steuerbefreit ist die Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen nach § 4 Nr. 6 Buchst. d UStG unter den dort genannten Voraussetzungen. Die Beförderung von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind, ist steuerfrei nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG; s. auch Abschn. 4.17.2 UStAE. Zur steuerfreien Vermittlung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen s. Abschn. 4.5.1 Abs. 4 UStAE i. V. m. Abschn. 25.2 Abs. 3, 4, 5, 6 UStAE und Abschn. 25.4 Abs. 5 UStAE. Verwaltungsregelungen zu steuerfreien Vermittlungsleistungen der Reisebüros beim Verkauf von Flugscheinen s. Abschn. 4.5.2 Abs. 6 UStAE. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist geregelt in § 10 Abs. 6 UStG und § 25 UStDV; Verwaltungsanweisungen hierzu s. Abschn. 10.1 Abs. 3, 9 und 11 UStAE. Beförderungen von Personen mit bestimmten Fahrzeugen innerhalb einer Gemeinde oder bei einer Beförderungsstrecke von nicht mehr als 50 km (und seit dem 1.1.2020 Personenbeförderungen im Schienenbahn-Verkehr bundesweit) unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG dem ermäßigten Steuersatz; vgl. hierzu auch § 34 UStDV (Fahrausweise als Rechnungen; zum Vorsteuerabzug aus Fahrausweisen vgl. Abschn. 15.5 UStAE) sowie die Abschn. 12.12, 12.13, 12.14 und 12.15 UStAE. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c UStG regelt den Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer bei Beförderungseinzelbesteuerung. Die Beförderungseinzelbesteuerung nicht im Inland zugelassener Kraftomnibusse ist geregelt in § 16 Abs. 5 und 5b UStG i. V. m. § 18 Abs. 5 und 5b UStG; zur Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge vgl. auch § 59 Satz 1 Nr. 2 UStDV. Zur umsatzsteuerlichen Erfassung im Ausland ansässiger Personenbeförderungsunternehmer vgl. Abschn. 18.17 UStAE. Zum Vorsteuerabzug bei Belegen im Reisegepäckverkehr s. Abschn. 15.5 Abs. 6 UStAE. Weiterhin sind die §§ 18 Abs. 11 und 12 UStG sowie § 26 Abs. 3 UStG und (bis 31.12.2011) § 28 Abs. 4 UStG zu beachten. Zur Festlegung und zum Umfang von Durchschnittssätzen vgl. Anlage zu §§ 69 und 70 UStDV (weggefallen zum 1.1.2023). Zur Steuersatzermäßigung bei Personenbeförderungen hinsichtlich der in der der Zeit v. 1.7.2020 bis 31.12.2020 befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes vgl. BMF, Schreiben v. 30.6.2020, BStBl 2020 I S. 584 und BMF, Schreiben v. 4.11.2020, BStBl 2020 I S. 1129.

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