Steuerfrei sind auch die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind.[1] Zu den Krankenfahrzeugen gehören nur solche Fahrzeuge, die nach ihrer gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt sind. Unerheblich ist, ob das Fahrzeug zum Zweck einer anderweitigen Verwendung umgerüstet werden kann (z. B. durch den Wiedereinbau der serienmäßigen Sitze).

Nach neuer BFH-Rechtsprechung[2] ist die Beförderung kranker oder verletzter Personen oder solcher mit Behinderung durch einen hierfür anerkannten Unternehmer als "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung" i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei. Auf eine Anwendung von § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG kommt es nicht an.

Der Unternehmer muss die kranken Personen nicht mit "eigenen" Fahrzeugen befördern und darf sich insoweit der Hilfe von Subunternehmern bedienen.[3] Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG können alle Unternehmer in Anspruch nehmen, die Umsätze dieser Art tätigen. Der BFH[4] hatte in seinem Urteil ausgeführt, dass „kein Grund ersichtlich ist, die Befreiung nicht zu gewähren, wenn im Zeitpunkt der Beförderung ein besonders eingerichtetes Fahrzeug i. S. des § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG vorliegt, mit dem auch tatsächlich ein Krankentransport durchgeführt wird, weil das für den Transport verwendete Fahrzeug durch einen Umbau seine Eigenschaft als "besonders eingerichtetes" Transportmittel verlieren könnte“. Gleiches dürfte gelten, wenn das Fahrzeug die erforderlichen Eigenschaften besitzt, es aber nicht dem leistenden Unternehmer gehört.

 
Praxis-Tipp

Nachweis durch Eintragung im Fahrzeugschein

Bei Fahrzeugen, die nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind[5], ist stets davon auszugehen, dass sie für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet sind.

Serienmäßige Personenkraftwagen, die lediglich mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn ausgerüstet sind, erfüllen die Voraussetzungen nicht. Die Ausstattung mit einer Trage und einer Grundausstattung für "Erste Hilfe" reicht nicht aus. Auch Fahrzeuge, die in erster Linie für die Beförderung anderer Personen bestimmt sind, z. B. Taxis, gehören nicht zu den Krankenfahrzeugen.

 
Wichtig

Steuerbefreiung gilt auch für den Transport von Menschen mit Behinderung

Die Steuerbefreiung gilt nicht nur für die Beförderung von akut erkrankten und verletzten Personen, sondern auch für die Beförderung von Personen, die wegen einer Körperbehinderung auf die Beförderung mit Krankenfahrzeugen angewiesen sind, z. B. Querschnittsgelähmte.

 
Hinweis

Rettungsdienstleistungen

Abrechnungen von Krankentransport- und Rettungsdienstleistungen gegenüber Sozialversicherungsträgern, die ein Rettungsdienst (gemeinnütziger Verein) für den Träger des Rettungsdienstes und die anderen Rettungsdienste übernommen hat, können "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen" i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL sein, wenn der Sozialversicherungsträger diese Bündelung verlangt. Ob die Abrechnungsleistungen bereits nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG als Bestandteil der Leistung "Beförderungen von Kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind", oder nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei sind, hat der BFH offen gelassen. Jedenfalls sind sie nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerbefreit.[6]

Die Steuerbefreiung für Vorumsätze in der Luftfahrt nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist davon abhängig, dass der Unternehmer nur in unbedeutendem Umfang nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen mit Luftfahrzeugen durchführt.

 
Wichtig

Beschränkung der Krankentransporte mit Blick auf die Steuerbefreiung der Vorumsätze für die Luftfahrt

Der Unternehmer führt steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen mit Luftfahrzeugen in unbedeutendem Umfang durch, wenn

  • die Entgelte für diese Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1 % der Entgelte seiner im jeweiligen Zeitraum ausgeführten Personenbeförderungen im Binnenluftverkehr und im internationalen Luftverkehr oder
  • die Anzahl der Flüge, bei denen nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b UStG steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen ausgeführt werden, im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1 % der Gesamtzahl der ausgeführten Flüge des Unternehmers im Personenverkehr

betragen.

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