Nach § 18 Abs. 12 UStG müssen im Ausland ansässige Unternehmer, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze beim zuständigen Finanzamt anzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung[1] unterliegen.

Das Finanzamt[2] erteilt hierüber eine Bescheinigung (Muster USt 1 TV).[3] Die Bescheinigung ist während jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen. Bei Nichtvorlage der Bescheinigung können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung in Höhe der für die einzelne Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer verlangen. Die entrichtete Sicherheitsleistung wird auf die zu entrichtende Jahressteuer angerechnet.[4]

[3] BMF, Schreiben v. 5.11.2019, BStBl 2014 I S. 1041.

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