Das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b Abs. 1 bis 5 UStG findet keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in einer Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen besteht und bei der eine Grenze zum Drittland überschritten wird.[1] Das gilt auch, wenn die Personenbeförderung mit einem Fahrzeug i. S. d. § 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG (insbesondere Taxi und Kraftomnibus) durchgeführt worden ist.[2] Der Unternehmer hat diese Beförderungen im Wege der Beförderungseinzelbesteuerung oder im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu versteuern. Das Reverse-Charge-Verfahren ist ebenfalls nicht anwendbar, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Luftverkehr besteht.[3]

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