OFD Nordrhein-Westfalen, 30.6.2014, Kurzinformation ESt Nr. 04/2014

Zulässigkeit einer Abschreibung nach § 5 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 EStG

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei dem mit dem entgeltlichen Erwerb einer Konzession für Personen- oder Güterverkehr verbundenen wirtschaftlichen Vorteil um ein aktivierungspflichtiges immaterielles, nicht abnutzbares Wirtschaftsgut (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 8.5.1963, BStBl 1963 III S. 377, BFH-Urteil vom 10.8.1989, BStBl 1990 II S. 15, BFH-Urteil vom 4.12.1991, BStBl 1992 II S. 383). Als wesentlicher Grund für die Nichtabnutzbarkeit wurde seitens der Rechtsprechung angeführt, dass der Konzessionsinhaber für die Zeit des Bestehens des Betriebs regelmäßig mit einer Verlängerung oder Erneuerung der Genehmigung rechnen konnte.

Die Finanzverwaltung hat sich dieser Rechtsauffassung in den BMF-Schreiben vom 20.11.1986 (BStBl 1986 I S. 532 Tz. III.) und vom 12.3.1996 (BStBl 1996 I S. 372) angeschlossen.

Durch Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) mit Wirkung zum 1.1.2013 hat spätestens ab diesem Zeitpunkt im gesamten Bundesgebiet hinsichtlich der Vergabe von Konzessionen für Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (sog. gemeinwirtschaftliche Verkehre) ein europaweiter Ausschreibungswettbewerb zu erfolgen.

Nach Änderung des Vergabeverfahrens können Verkehrsunternehmen nicht mehr davon ausgehen, dass eine einmal erteilte Personenverkehrsgenehmigung nach deren Ablauf regelmäßig verlängert wird. Die fehlende Aussicht auf eine Verlängerung führt dazu, dass sich der mit dem Erwerb verbundene wirtschaftliche Vorteil durch Zeitablauf abnutzt. Dementsprechend ist für eine entgeltlich erworbene Personenbeförderungsgenehmigung eine Absetzung für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 EStG vorzunehmen, wenn diese Konzession im Rahmen eines europaweiten Ausschreibungswettbewerbs vergeben wurde. Maßgebliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist die Geltungsdauer der Konzession.

Dem Ausschreibungswettbewerb unterliegen jedoch lediglich Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen im Linienverkehr des öffentlichen Personennahverkehrs erbringen. Da Taxiunternehmen in der Regel nicht darunter fallen, sind sie hinsichtlich der Konzessionsvergabe nicht von dem europaweiten Ausschreibungsgebot betroffen. Daher können sie auch weiterhin keine Abschreibungen auf die Konzessionen vornehmen.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 2

EStG § 7 Abs. 1

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