Leitsatz

Leistungen eines Headhunters können Beratungsleistungen nach § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG sein. Der Ort der Leistung ist dann nach § 3a Abs. 3 UStG, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.

 

Sachverhalt

Der Ort einer sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a UStG. Strittig war, ob die Leistung, die ein Personalberater im Zusammenhang mit einer Personalvermittlung ausführt, nach § 3a Abs. 1 UStG dort ausgeführt ist, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder ob es sich um eine der Beratung ähnliche Leistung nach § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG handelt, deren Ort dann dort ist, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Da der Personalberater in diesem Fall seine Beratungsleistungen gegenüber ausländischen Unternehmern ausführte, ging es um die Steuerbarkeit oder die Nichtsteuerbarkeit dieser Leistungen.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht Hamburg kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Leistung des Klägers um eine der Beratungsleistung ähnliche Leistung nach § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG handelt, so dass der Ort der Beratungsleistung im Ausland war, wo der Leistungsempfänger nach § 3a Abs. 3 Satz 1 UStG sein Unternehmen betreibt.

Aufgabe des Klägers war es gewesen, die Suche und Auswahl von Führungskräften zu betreiben. Dabei verdiente er sich seine Provision anteilig durch die vorbereitenden Auswahlarbeiten, durch die Präsentation des Kandidaten und bei Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Kandidaten. Nach Auffassung des Gerichts sind die Personalberatung und das Personal-Recruitment wesentliche Beratungsgebiete der Unternehmensberatung. Die - in der Regel von Hochschulabsolventen durchgeführte - Beratung verläuft methodisch in einem Prozess der Situationsanalyse und Zielformulierung, der Konzeptentwicklung und -präsentation sowie ggf. der Mithilfe bei der Umsetzung und des Maßnahmencontrollings. Die Unternehmensberatung/Personalberatung ist Dienstleistung; der Unternehmens- und Personalberater schuldet dem Auftraggeber eine Beratungsleistung und keinen bestimmten Erfolg

 

Hinweis

Nicht inhaltlich eingegangen ist das Gericht auf die im Vorfeld aufgeworfene Frage, ob die Leistung auch eine "Vermittlungsleistung" nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG sein könnte. Dies wird aber zu verneinen sein, da die Anstellung bzw. der Anstellungsvertrag keine Vermittlung eines Umsatzes darstellt.

Im entschiedenen Fall erbrachte der Kläger ein ganzes Bündel an Leistungen, die das Gericht zu Recht als eine umfassende Beratungsleistung angesehen hat. Im Einzelfall muss aber immer abgegrenzt werden, ob die Personalvermittlung tatsächlich in eine solche Beratungsleistung eingebunden ist. Die reine Personalvermittlung - also ohne weitere Beratungsleistungen - wird wohl weiterhin dort der Besteuerung unterliegen, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt, § 3a Abs. 1 UStG.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 21.08.2007, 6 K 253/05

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