Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 4.27.1 UStAE.

Die Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung von Personalgestellungsleistungen durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für bestimmte Tätigkeiten wurden schon zum 1.1.2015[1] gesetzlich geändert. Die Finanzverwaltung passt jetzt Abschn. 4.27.1 UStAE an die geänderte Sprachfassung an.

Klargestellt wird, dass die Personalgestellung nach dieser Regelung sowohl die Gestellung von selbständigem, nicht beim leistenden Unternehmer abhängig beschäftigtem Personal (z. B. Mitglieder oder Angehörige der Einrichtung) sowie die Gestellung abhängig beschäftigter Arbeitnehmer umfasst.

Wichtig

Unter die religiösen und weltanschaulichen Einrichtungen fallen insbesondere Kirchen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften oder Mutterhäuser.

Die Gestellung muss für bestimmte begünstigte Leistungen erfolgen. Darunter fallen die steuerfreien Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b, § 4 Nr. 16, § 4 Nr. 18, § 4 Nr. 21, § 4 Nr. 22 Buchst. a, § 4 Nr. 23 sowie § 4 Nr. 25 UStG. Darüber hinaus muss die überlassene Person in dem begünstigten Bereich tätig werden.

Wichtig

Insbesondere kommt die Gestellung von Gesundheits- und Krankenpflegern oder Altenpflegern an Krankenhäuser oder Altenheime sowie die Gestellung von Lehrern an Schulen zur Erteilung von Unterricht in Betracht.

Konsequenzen für die Praxis

Durch die gesetzliche Neuregelung wurde die vollständige Umsetzung der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. k MwStSystRL vorgegebenen Steuerbegünstigung in diesem Bereich erreicht. Die Befreiung gilt insbesondere für die Personalgestellung der begünstigten Einrichtungen für Zwecke der Krankenhausbehandlung und ärztlichen Heilbehandlungen in Krankenanstalten, der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung, des Schul- und Hochschulunterrichts sowie der Aus- und Fortbildung.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2014 erbracht wurden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 3.9.2020, III C 3 - S 7187/20/10002 :001, BStBl 2020 I S. 940.

[1] Eine redaktionelle Änderung fand noch zum 18.12.2019 statt.

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