Als schwerbehindert gelten Personen, "wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben."[1] "Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 73 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen."[2]

Um Ausgleichzahlungen[3] zu vermeiden, ist daher die Schwerbehindertenquote stets im Blick zu halten. Für die Berechnung kann wieder auf ein Datenbankfeld aus der Entgeltabrechnung zurückgegriffen werden (hier GdB). Mit der Formel =ZÄHLENWENN(GdB;">=50")/Anzahl(PSNR) kann die Quote bestimmt werden.

Ein Unterschreiten der 5-%-Marke lässt sich am besten mit einer bedingten Formatierung hervorheben.

Abb. 8: Möglichkeiten der Hervorhebung mit "Bedingte Formatierung"

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