OFD Hannover, 9.3.2005, S 2742 - 117 - StO 241

Das BMF-Schreiben vom 14.5.1999 (BStBl 1999 I S. 512) setzt für die betriebliche Veranlassung einer Pensionsverpflichtung u.a. voraus, dass die Zusage finanzierbar ist (Abschn. 32 Abs. 1 Satz 3 KStR 1995). Nach R 38 Satz 6 KStR 2004 sind bei der Frage, ob und inwieweit die Pensionsverpflichtung auf einer verdeckten Gewinnausschüttung beruht, insbesondere die Aspekte Ernsthaftigkeit, Erdienbarkeit und Angemessenheit zu prüfen.

Aus dem Fehlen des Aspekts der Finanzierbarkeit in R 38 Satz 6 KStR 2004 kann nicht geschlossen werden, dass auf eine Prüfung der Finanzierbarkeit der Pensionsverpflichtung künftig verzichtet werden kann. Die Finanzierbarkeit ist lediglich als selbstständiges Merkmal entfallen. Sie ist weiterhin bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit als Untermerkmal einzubeziehen. Es wird gebeten, bis zum Ergehen anders lautender Weisungen die Finanzierbarkeit von Pensionsverpflichtungen in allen offenen Fällen unter Beachtung der Rechtsgrundsätze in den – noch nicht amtlich veröffentlichten – BFH-Urteilen vom 8.11.2000, I R 70/99, 20.12.2000, I R 15/00, 7.11.2001, I R 79/00 und vom 4.9.2002, I R 7/01 zu prüfen. Danach ist eine Pensionsverpflichtung nicht finanzierbar, wenn die Passivierung des Barwerts dieser Verpflichtung zu einer Überschuldung der Gesellschaft im insolvenzrechtlichen Sinn führen würde.

 

Normenkette

KStR 2004 R 38 Satz 6

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