Ist der Versorgungsfall eingetreten, muss der Betrieb die Pensionsrückstellung grundsätzlich jährlich mit einem Teilbetrag gewinnerhöhend auflösen, und zwar in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem versicherungsmathematischen Barwert am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Die geschuldeten Pensionsleistungen sind als Betriebsausgaben zu buchen.[1] Nach Eintritt des Versorgungsfalls kommt eine Auflösung der Rückstellung allerdings erst dann und nur insoweit in Betracht, als die ausgewiesene Rückstellung den Teilwert der künftigen (möglicherweise angehobenen) Pensionsleistungen am Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres übersteigt. Hat der Betrieb die Rückstellung bisher nicht in voller Höhe ausgewiesen, muss er mit der Auflösung warten, bis der Teilwert unter den Betrag der passivierten Rückstellung gesunken ist.

Die Pensionsrückstellung muss ganz oder teilweise gewinnerhöhend aufgelöst werden, wenn die Pensionsverpflichtung

  • vollständig wegfällt, z. B. bei Tod des Berechtigten oder bei einem Ausscheiden des Berechtigten unter Wegfall der Versorgungsansprüche, oder
  • herabgesetzt wird, z. B. infolge eines steuerunschädlichen Vorbehalts und wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Betriebs.

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