Als Tarifermäßigung für eine Abfindung kommt die sog. Fünftelregelung infrage, die beachtliche Steuerersparnisse eintragen kann. Diese Vergünstigung wird bei einer Abfindung für Pensionsansprüche regelmäßig bereits unter dem Gesichtspunkt gewährt, dass es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelt.[1]  Deshalb kommt es nicht mehr darauf an[2], ob die Abfindung als Entschädigung i. S. d. steuerlichen Vorschriften gewertet werden kann.[3]

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