Überblick

Der Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung mittels einer Direktzusage kann aus der Sicht eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers von besonderem Reiz sein. Das liegt vor allen daran, dass er eine solide Altersvorsorge letztlich steuerfinanziert aufbauen kann. Wo viel Licht ist, gibt es aber auch Schatten. So belastet die Direktzusage als eine der möglichen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung die Handels- und aber auch die Steuerbilanz immens. Vor allem Banken werten solche bilanziellen Lasten bei Kreditvergaben eher negativ.

Vielfach werden dann im späteren Verlauf des Aufbaus der Altersvorsorge, nicht zuletzt aufgrund des massiven Drucks von Banken und sonstigen Kreditgebern, bilanzielle Auslagerungsszenarien in Betracht gezogen. Gerade unter diesem Gesichtspunkt ist es daher von entscheidender Bedeutung, sich bereits im Vorfeld über die sonstigen Folgen der Vereinbarungen im Klaren zu werden. Des Weiteren gilt es bei der Einräumung der Zusage einige wichtige Regeln zu beachten, die ebenfalls ein rechtliches und finanzielles Fiasko verhindern können.

Aber auch für bereits bestehende Direktzusagen, die sich schon als bilanzielle Zeitbombe entpuppt haben, gibt es eine Reihe von Handlungsvarianten, die nachfolgend auch in die Betrachtung mit einbezogen werden sollen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzliche Regelung zur Pensionsrückstellung findet sich in § 6a EStG; eine Reihe von BFH-Urteilen befassen sich mit der Pensionszusage und mehrere BMF-Schreiben treffen weitere Regelungen. Die Rentenanpassung ist in § 16 BetrAVG und der Handelsbilanzausweis in § 253 HGB geregelt.

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