Bereits in der Ansparphase zeigt sich bei vielen Unternehmen, die eine (rückgedeckte) Direktzusage erteilt haben, dass sie nur schwer in der Lage sind, die künftigen Verpflichtungen aus der Zusage zu erfüllen. Das liegt vor allem daran, dass die Renditen der Rückdeckungsversicherungen ständig sinken oder auf niedrigem Niveau stagnieren. Daher liegen die zu erwartenden Ablaufleistungen weit von den ursprünglichen Prognosen entfernt.

Auch werden bei Erteilung der Zusage Leistungen eingeräumt, die mit erheblichen finanziellen Risiken für das Unternehmen verbunden sind. Dadurch ist das ein oder andere Unternehmen durch die Pensionsrückstellung bereits in die Überschuldung getrieben worden bzw. es ist mittelfristig der Weg in die Insolvenz vorgezeichnet.

Vor der Erteilung einer Zusage sollte daher genau geprüft werden, ob das arbeitgebende Unternehmen auchin der Lage ist, die Zusage in der geplanten Form tatsächlich zu finanzieren.

Zur Verdeutlichung der bilanziellen und auch tatsächlichen Lasten werden die aus einer Versorgungszusage resultierenden Verpflichtungen anhand der nachstehenden 3 immer wiederkehrenden Praxisfälle untersucht.

1.2.1 Beispielsfälle

In den nachstehenden Fällen wird jedem Arbeitnehmer eine Festbetragszusage i. H. v. 4.800 EUR eingeräumt. Für die Bildung der Rückstellung im Jahr 2017 wird alternativ für eine Fallvariante unterstellt, dass der Versorgungsberechtigte verstorben ist und die Witwenrente i. H. v. 2.400 EUR sofort einsetzt.

 
Ausgangsfall (A1) Ausgangsfall (A2) Ausgangsfall (A3)
Mann Mann Mann
30 Jahre 35 Jahre 40 Jahre
Pensionsalter 67 Pensionsalter 67 Pensionsalter 67
Betriebseintritt 2004 Betriebseintritt 2004 Betriebseintritt 2004
Zusage 2009 Zusage 2009 Zusage 2009

 

 
  Festbetrags­zusage

Teilwert nach

§ 6a EStG in EUR
mod. Teilwert für HGB in EUR
    A1 A2 A3 A1 A2 A3
Variante 1              
Altersrente 4.800 EUR 10.377 41.631 82.124 19.846 75.722 141.673
Witwenrente 50 % der Altersrente            
Renten­anpassung nach beliebigem Ermessen            
BilMoG-Rechnungszinssatz 4,0 %            
Alternativ: Rückstellung für sofort einsetzende Witwenrente   469.958 461.917 451.450 648.798 629.328 605.878
Variante 2              
Altersrente 4.800 EUR 24.008 71.940 130.872 45.144 128.852 222.898
Witwenrente 50 % der Altersrente            
Invaliditätsrente für die Dauer der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum Einsetzen der Altersrente in Höhe der Anwartschaft auf Altersrente            
Rentenanpassung 2 % jährlich            
BilMoG-Rechnungszinssatz (fiktiv) 4,0 %            
Variante 3              
Altersrente 4.800 EUR 21.457 64.435 117.510 39.698 113.608 197.158
Witwenrente 50 % der Altersrente            
Invaliditätsrente für die Dauer der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum Einsetzen der Altersrente in Höhe der Anwartschaft auf Altersrente            
Rentenanpassung 1 % jährlich            

BilMoG-Rechnungszinssatz

(fiktiv)
4,0 %            

Aus den vorstehenden Beispielen lassen sich im Hinblick auf die finanzielle Vorsorge folgende Risikobereiche herausarbeiten:

1.2.2 Riskofeld Berufsunfähigkeit

Beim Vergleich der verschiedenen Varianten ist offensichtlich, dass die Zusage von Leistungen im Fall der Berufsunfähigkeit die bilanzielle Belastung des Unternehmens über die Last aus der eigentlichen Altersversorgung hinaus deutlich erhöht. Die Schlussfolgerung ist, dass auch das Risiko der Berufsunfähigkeit durch eine Rückdeckung abgesichert werden muss.

Das arbeitgebende Unternehmen ist in finanzieller Hinsicht aber nur dann hinreichend geschützt, wenn der Eintritt des Leistungsfalls "Berufsunfähigkeit" in der Versorgungszusage und in der abgeschlossenen Rückdeckung übereinstimmend geregelt ist.

Ist das nicht der Fall, wird der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH im Fall der Berufsunfähigkeit seinen Anspruch aus der Versorgungszusage gegenüber dem Unternehmen geltend machen, während die Rückdeckungsversicherung entsprechende Leistungen an den Arbeitgeber verweigert, weil aus ihrer Sicht der Versicherungsfall (noch) nicht eingetreten ist.

Berücksichtigt man dabei, dass gerade im Fall des Leistungseintritts das Bilanzsprungrisiko aufgrund der Rückstellungsbildung in Höhe des Barwerts am höchsten ist, kann eine solche Situation zu einer Überschuldung des Unternehmens führen. Bei Zusage einer Leistung für den Fall der Berufsunfähigkeit sollte also in jeden Fall eine entsprechende Rückdeckungsversicherung abgeschlossen werden. Dabei muss darauf geachtet werden, dass die Bedingungen für den Eintritt der Versicherung bei Berufsunfähigkeit mit denen der Versorgungszusage übereinstimmt.

Letztlich bleibt aber zu prüfen, ob die Invalidität nicht gänzlich im Rahmen der Versorgungszusage ausgespart werden sollte. Um nicht ganz auf die Abdeckung dieses Rikos zu verzichten, wäre die Verlagerung dieses Risikos in den privaten Bereich des Gesellschafter-Geschäftsführer denkbar. Der Abschluss einer reinen Risikoversicherung für die Berufsunfähigkeit ist häufig auch die preiswertere Alternative. In diesem Fall wäre auch mit der Absicherung der Inv...

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