Kurzbeschreibung

Erteilt ein bilanzierender Betrieb einem Arbeitnehmer eine Pensionszusage, dann wählt er die Direktzusage und muss bzw. darf für die künftige Belastung eine Pensionsrückstellung ausweisen. Auch der Arbeitnehmer hat diesen Arbeitslohn erst im Jahr des Zuflusses zu versteuern, im Regelfall erst nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben. Aber in welchen Fällen kann die Pensionszusage wieder aufgelöst werden? Das e-Training gliedert sich in 3 Lerneinheiten und einen Abschlusstest.

Wichtige Hinweise

Weiterführende Inhalte zum Thema finden Sie im Themen A-Z Pensionszusagen.

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