Im Hinblick auf die verschärfte Sicht der Finanzverwaltung muss man bei der Erteilung einer Pensionszusage sehr genau auf die Einhaltung von Probezeiten achten.

Wichtiger ist jedoch, wie man mit bereits vor Ablauf der Probezeit erteilten "Altzusagen" umgehen sollte, bei denen auch die Finanzverwaltung die Zuführungen zur Rückstellung als vGA erfasst. Das BMF verweist in seinem Schreiben vom 14.12.2012[1] darauf, dass den Parteien auch hier die Möglichkeit einer Aufhebung der Pensionszusage und der Abschluss einer neuen Pensionszusage nach Ablauf der angemessenen Probezeit freisteht. Hier ist jedoch im Einzelfall größte Vorsicht geboten.

Die Aufhebung der Pensionszusage ist letztlich ein Verzicht. Vor dem Hintergrund, dass dieser nur geschieht, um sich von einer gesellschaftsrechtlich veranlassten Zusage zu trennen, führt das im Ergebnis dazu, dass auch der Verzicht nicht betrieblich, sondern gesellschaftsrechtlich veranlasst ist.

Soweit die Versorgungszusage beim nicht beherrschenden GGF, auf den die Regelungen des BetrAVG Anwendung finden, unverfallbar und werthaltig ist, fließt diesem im Zeitpunkt des Verzichts Arbeitslohn zu. Gleichzeitig entstehen ihm Anschaffungskosten auf seine Beteiligung.

Auf der Ebene der Kapitalgesellschaft führt der Verzicht zu einer verdeckten Einlage, die den Gewinn aus der verzichtsbedingten Auflösung der Pensionsrückstellung außerhalb der Bilanz wieder "neutralisiert". Im Falle des beherrschenden GGF, auf den die Regelungen des BetrAVG auch nicht vertraglich vereinbart Anwendung finden sollen, treten diese Folgen im beschriebenen Fall ohne weitere Voraussetzungen ein.

Im Übrigen birgt das Modell des Verzichts auf die "alte" Zusage und die Vereinbarung einer neuen die Gefahr, dass dem GGF im Einzelfall vor dem Hintergrund des Nachzahlungsverbots keine Zusage mehr betrieblich erteilt werden kann, weil altersbedingt der 10-jährige Erdienenszeitraum nicht mehr eingehalten werden kann. Will man diesen Weg gehen, empfiehlt es sich, rasch die Zusagen hinsichtlich der Einhaltung von Probezeiten zu untersuchen und dann aufzuheben und wieder neu zu erteilen.

Beim nicht beherrschenden GGF ist das im Übrigen immer dann ein probates Mittel, weil bei frühzeitiger Aufhebung im Zweifel noch keine Unverfallbarkeit der Zusage i. S. d. § 1b Abs. 1 BetrAVG eingetreten ist. In einem solchen Fall liegt dann kein einlagefähiger Vermögensvorteil vor. In der Folge entsteht auf der Ebene der Kapitalgesellschaft dann auch keine verdeckte Einlage und auf der Ebene des GGF fließt kein Arbeitslohn zu. Im Übrigen entstehen auch keine (nachträglichen) Anschaffungskosten auf die Beteiligung.

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