Die Rechtsfolgen beim Verstoß gegen das Gebot der Einhaltung einer angemessenen Probezeit wurden früher durch die Finanzverwaltung im Wege einer Billigkeitsregelung zugunsten der Kapitalgesellschaft und des GGF geregelt. So ging die Verwaltung entgegen der Rechtsprechung davon aus, dass in diesen Fällen nur bis zum Ablauf der angemessenen Probezeit vGA vorliegen. Nach Ablauf dieser Frist ließ die Finanzverwaltung wieder den gewinnmindernden Aufbau der Pensionsrückstellung zu. Im Ergebnis ging also die Verwaltung davon aus, dass ein Hinauswachsen aus der vGA möglich ist.[1]

Im Gegensatz dazu stellte die Rechtsprechung auf die Situation im Zeitpunkt der Zusageerteilung ab. Führt die Zusage in diesem Zeitpunkt wegen des Verstoßes gegen die Einhaltung einer angemessenen Probezeit zu einer vGA, so führen auch nach Ablauf der angemessenen Probezeit die weiteren Zuführungen zur Pensionsrückstellung zu vGA. Die Finanzverwaltung hat auf diese Rechtsprechung des BFH erst nach dem Urteil vom 28.4.2012[2] reagiert und die Übernahme der Rechtsprechungsgrundsätze für Pensionsvereinbarungen, die nach dem 29.7.2010 abgeschlossen worden sind, angeordnet.[3] Im Ergebnis verneint die Verwaltung ab diesem Zeitpunkt auch die Möglichkeit eines Herauswachsens aus einer vGA und verfährt nun auch nach dem Prinzip "einmal vGA, immer vGA".

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